Das OLG Frankfurt am Main entschied am 12. Juli 2018 in Sachen 'Coty Germany GmbH v Parfümerie Akzente GmbH', dass ein Anbieter von Luxusprodukten seinen autorisierten Händlern einen Vertrieb im Internet über Amazon.de zum Schutz des Luxusimages verbieten darf (Urteil vom 12.07.2018, Az.: 11 U 96/14).

Das Gericht gibt damit der Klage der Coty Germany GmbH, die Luxusparfüms und –kosmetika über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, statt. Die Entscheidung folgt der vielbeachteten Entscheidung des EuGH in dieser Sache vom Dezember letzten Jahres (Urteil vom 06.12.2017, Az.: C – 230/16).

Der Fall 'Coty'

Coty vertreibt in Deutschland verschiedene Markenparfüms und –kosmetika unter anderem der Marken Hugo Boss, Davidoff und Jil Sander. Seinen autorisierten Einzelhändlern hatte Coty durch eine Vertragsklausel verboten, Produkte unter Einschaltung von nicht durch Coty autorisierten Drittplattformen zu vertreiben, zu denen insbesondere auch von der Beklagten genutzte Plattform Amazon.de gehört. Coty erkannte hierin eine Gefährdung des Luxusimages seiner Produkte, da diese dann wegen der Nähe zu anderen, nicht dem Luxussegment zugeordneten Produkten, nicht mehr diesem zugeordnet werden könnten.

Entscheidung

Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main sind Vertriebsverbote für Plattformen wie Amazon.de bei Luxuswaren in selektiven Vertriebssystemen zulässig. Schon der Anwendungsbereich des europäischen Kartellverbots sei nicht eröffnet.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt kommt den Markenkosmetikprodukten ein Luxusimage zu, das durch den Vertrieb auf Internetplattformen wie Amazon.de Schaden nehmen kann. Gerade auch eine Sicherstellung dieser Eigenschaften des Produkts könne die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems rechtfertigen. Die von Coty aufgestellten objektiven Qualitätskriterien seien einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt worden. Zweifel äußerte das Gericht lediglich in Hinblick auf die Ausführungen des EuGH zur Verhältnismäßigkeit.

Im Ergebnis konnte das Gericht die Frage, ob das Kartellverbot anwendbar sei, jedoch offen lassen, da die Vereinbarung jedenfalls nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 ff. VO 330/2010 (Vertikal-GVO) freigestellt sei und somit zu den kartellrechtlich unbedenklichen Vereinbarungen zähle. Insbesondere stelle das Verbot keine Kernbeschränkung iSd Art. 4 b) Vertikal-GVO (Kundengruppenbeschränkung) dar. Kunden von Drittplattformen können innerhalb der Online-Käufer nicht separiert werden. Auch werde der passive Verkauf an Endverbraucher iSd Art. 4 c) Vertikal-GVO nicht beschränkt. Den Vertragshändlern sei es unter bestimmten Umständen gestattet im Internet und mittels Suchmaschinen Werbung zu schalten.

Ausblick

In selektiven Vertriebsverträgen können dem Distributor weitreichende Vorgaben bezüglich der Nutzung von Drittplattformen im Internet gemacht werden. Die Nutzung von Drittplattformen wie Amazon kann dabei sogar, jedenfalls bei Luxusprodukten, ausgeschlossen werden, solange der Internetvertrieb nicht vollständig untersagt wird. Offen bleibt, ob die vom OLG Frankfurt am Main aufgestellten Kriterien auch außerhalb der klassischen Luxusprodukte im selektiven Vertrieb Anwendung finden werden.

Beschränkungen im Online Bereich sind damit weiterhin im Fokus. Eine Auswahl aktuellerer Entscheidungen:

  • Am 12. Dezember 2017 (Az. KVZ 41/17) hatte der BGH (LINK) entschieden, dass ASICS seinen Händlern nicht generell verbieten darf, Preissuchmaschinen zu nutzen.
  • Am 18. Juli 2016 hatte das Bundeskartellamt (LINK) verkündet, dass der Spielwarenhersteller Lego gegenüber der Behörde zugesagt hatte, sein Rabattsystem zu ändern. Das von Lego verwendete Rabattsystem war so gestaltet, dass es nur stationären Händlern möglich war die Voraussetzungen für die höchstmöglichen Rabatte zu erfüllen. Zuvor gab es ähnliche Konstellationen bei BSH und Gardena.
  • Am 27. Juni 2014 hatte das Bundeskartellamt (LINK) ein Verfahren gegen adidas eingestellt, nachdem adidas die eigenen Vertragsbedingungen geändert hatte. Die Bedinungen stellten aus sich der Behörde ein kartellrechtswidriges pauschales Verbot des Verkaufs über Online-Marktplätze dar.
  • Am 13. Oktober 2011 (Az. C-439/09 - Pierre Fabre) entschied der EuGH (LINK), dass ein generelles Verbot von Verkäufen über das Internet in einem selektiven Vertriebssystem im Grundsatz eine verbotene Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

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