Gestern fand am BGH die seit längerem mit Spannung erwartete Verhandlung über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Werbeblockers AdBlock Plus" statt. Gegenüber standen sich dort auf Klägerseite das deutsche Medienhaus Axel Springer und auf Beklagtenseite Eyeo, der Anbieter der kostenlosen Werbeblockersoftware AdBlock Plus".

Mit AdBlock Plus können Nutzer, die ihnen auf Internetseiten automatisch eingeblendete Werbung unterdrücken und die Inhalte der Seiten (z.B. journalistische Texte, Videos etc.) werbefrei konsumieren. Technisch setzt AdBlock Plus dies durch eine Blacklist um, deren Filter die Werbung automatisch blockiert. Werbungtreibende können dieses Blocken verhindern, indem sie sich auf eine von Eyeo bereitgestellte Whitelist aufnehmen lassen. Dies natürlich kostenpflichtig und unter Anwendung qualitativer Anforderungen, um als akzeptable Werbung" gelten zu können.

Ein Großteil der deutschen (Presse-) Verlage, allen voran die Klägerin, sieht durch AdBlock Plus ihr Geschäftsmodell unter Druck und zieht gegen die Werbeblockersoftware seit Jahren vor Gericht und dort nahezu alle verfügbaren juristischen Register.

Jedenfalls den lauterkeitsrechtlichen Weg hat der BGH mit seiner gestrigen Entscheidung abgeschnitten. Der Wettbewerbssenat des OLG Köln hatte in der zugrundeliegenden Berufungsentscheidung aus dem Jahr 2016 (6 U 149/15) das Whitelisting noch als unzulässige Beeinflussung und damit als Fall der aggressiven geschäftliche Handlung gem. § 4a UWG bewertet, das Vorliegen einer gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) jedoch ebenfalls abgelehnt.

Eine gezielte Behinderung von Springer mag auch der BGH in der Werbeblockersoftware nicht erkennen. Denn, so der BGH, Eyeo fördere primär die eigene Teilnahme am Wettbewerb, wobei die Werbeblockersoftware gerade die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Internetseiten voraussetze, diese also nicht gezielt behindere. Überdies entscheiden die Nutzer von AdBlock Plus autonom über den Einsatz der Software, so dass die aus der Nutzung der Software mittelbar entstehende Beeinträchtigung des klagenden Medienhauses nicht unlauter sei. Und da AdBlock Plus auch keine Schutzvorkehrungen der Webseiten gegen das Werbeblocken unterlaufe, sei es Springer – auch angesichts der Pressefreiheit – zumutbar eigene (gemeint sind wohl technische) Abwehrmaßnahmen gegen AdBlock Plus zu ergreifen. The rat race is on!

Anders als das OLG Köln sieht der BGH in der Werbeblockersoftware auch keine aggressive Geschäftspraxis gegenüber Unternehmen, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten interessiert sind. Denn AdBlock Plus nutzt seine etwaige Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise aus, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken würde.

Der BGH weist mit dieser Entscheidung nicht nur dem klagenden Medienhaus, sondern der gesamten deutschen Verlagsbranche den Weg für die zukünftige Entwicklung ihres Geschäftsmodells in einer Welt, in der es neben Paywallnutzern und Werbekonsumenten eben auch Nutzer gibt, die Blockersoftware einsetzen. Auch wenn das Urteil im Wortlaut noch nicht vorliegt, so lässt die bisher bereits verfügbare Pressemitteilung (vgl. hier) deutlich erkennen, dass der BGH die Verantwortung bei den Webseitenbetreibern sieht, ihre Geschäftsmodelle in eben jener Welt weiterzuentwickeln und bestehende Modelle durch geeignete technische Maßnahmen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Ob dies das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der von Springer bereits angekündigten Verfassungsbeschwerde anders beurteilt und die Geschäftsmodelle der Verlage in besonderer Weise grundrechtlich im Rahmen des Art. 5 GG als geschützt erachtet, bleibt abzuwarten.

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