Am 10. November 2015 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie zur Abschaffung der EU-Zinsrichtlinie angenommen. Die Richtlinie sieht eine Abschaffung der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 2016 vor. Für Österreich gilt eine Übergangsregelung, nach der die Richtlinie erst mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgehoben wird. Bestimmte administrative Anforderungen, wie zum Beispiel Meldepflichten, Pflichten zum Austausch von Informationen sowie entsprechende Verpflichtungen zum Quellensteuereinbehalt bezüglich Zahlungen, die vor diesen Daten erfolgt sind, bleiben jedoch unberührt. Die angenommene Richtlinie weist zudem darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die neuen Anforderungen, die sich durch die jüngste Änderung der EU-Zinsrichtlinie am 24. März 2014 ergeben hätten, anzuwenden. Die Abschaffung der EU-Zinsrichtlinie wurde notwendig in Folge einer Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, sowohl auf internationaler als auch auf EU-Ebene. Hierdurch ergaben sich erhebliche Überschneidungen, die durch die Abschaffung der EU-Zinsrichtlinie beseitigt werden sollen.

Hintergrund:

Die EU-Zinsrichtlinie erlaubt den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten seit 2005 besseren Zugang zu Informationen über Privatanleger und wurde in Deutschland durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) umgesetzt. Die EU-Zinsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte über die Zahlung von Zinsen (oder ähnlichen Einkünften) durch eine Person in ihrem Hoheitsgebiet an eine natürliche Person, die in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, oder an bestimmte andere Einrichtungen, die in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu übermitteln. Während eines Übergangszeitraums durfte Österreich stattdessen in Bezug auf solche Zahlungen einen Steuereinbehalt vornehmen. Analoge Regelungen gelten auch in einigen Nicht-EU-Ländern (z. B. Liechtenstein und Schweiz). Am 24. März 2014 hat der Rat der Europäischen Union zunächst noch eine Richtlinie zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie angenommen, die bis zum 1. Januar 2016 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen und ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden gewesen wäre. Hierin war u. a. eine Ausdehnung des Zinsbegriffs und eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der EU-Zinsrichtlinie auf andere, im Wesentlichen gleichwertige Einkünfte (u. a. Einkünfte aus Investmentfonds und Lebensversicherungsverträgen) vorgesehen. Zudem sollten die Finanzbehörden unter Anwendung eines sogenannten Transparenzkonzeptes" Schritte unternehmen, um denjenigen zu identifizieren, der wirtschaftlich von den Zinszahlungen profitiert.

Die Umsetzung dieser Richtlinie wurde nun durch die Aufhebung der EU-Zinsrichtlinie hinfällig.

Im Dezember 2014 nahm der Rat der Europäischen Union dann die Richtlinie 2014/107/EU an, die eine Erweiterung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (die EU-Amtshilferichtlinie") vorsieht. Die geänderte Amtshilferichtlinie implementiert einen Standard für den Austausch von Informationen, der von der OECD entwickelt wurde und tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie sieht einen erweiterten Informationsaustausch bezüglich Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte vor. Beginnend zum 30. September 2017 mit den Daten des Jahres 2016 werden zwischen den Mitgliedstaaten potenziell steuererhebliche Informationen über solche Finanzkonten ausgetauscht, die von Personen in einem anderen teilnehmenden Staat als dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat unterhalten werden. Bestehende Vereinbarungen der EU mit Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und der Schweiz, die auf der EU-Zinsrichtlinie basieren, werden gegenwärtig an den neuen Standard angepasst.

Originally published November 23, 2015

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