Regierungsentwurf vom 31. Juli 2019 für eine Reform der Grunderwerbsteuer: Warum Share Deals für Unternehmer schwieriger werden
Das Bundeskabinett hat am 31. Juli 2019 einen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Grunderwerbsteuerrechts verabschiedet, der verschärfende Neuregelungen für sogenannte Share Deals vorsieht. Inhaltlich entspricht der Regierungsentwurf weitestgehend dem vorausgegangenen Entwurf vom 8. Mai 2019 für ein Jahressteuergesetz 2019 aus dem Bundesfinanzministerium. Aufgrund des fortbestehenden massiven Diskussionsbedarfs wurden die geplanten Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes nunmehr aus dem Referentenentwurf für ein JStG 2019" herausgelöst und in einen eigenständigen Gesetzesentwurf überführt. Der Kabinettsentwurf wurde am 9. August 2019 dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet (BR Drs. 355/19).
Erfreulich ist, dass im Regierungsentwurf von im Vorfeld befürchteten Neuregelungen mit sog. echter Rückwirkung abgesehen wurde. Stattdessen sieht der Regierungsentwurf eine allgemeine Übergangsregelung vor, nach der die Neufassung grundsätzlich erstmals auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden wäre.
Sollten die in dem Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen vom Bundesrat so bestätigt werden, dürfte dies für die Praxis eine schmerzliche Zäsur darstellen. Die auslösende Schwelle für den Anteilserwerb wurde auf 90 Prozent gesenkt und die maßgeblichen Haltefristen von derzeit 5 auf 10 bzw. 15 Jahre verlängert.
Daneben ist besonders der geplante neue Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften in seiner aktuellen Form kritisch zu bewerten. Denn die Neuregelung stellt ohne Differenzierung auf den Übergang von 90 Prozent der Anteile innerhalb von 10 Jahren ab. Würden die Neuregelungen Gesetz, wären damit auch börsennotierte Kapitalgesellschaften und institutionelle Anlagegesellschaften in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften betroffen, bei denen auch kurzzeitige Erwerbe von Kleinstanteilen mit Überschreitung der relevanten Beteiligungsschwelle Grunderwerbsteuer auslösen. Dies dürfte die Compliance-Abteilungen in den Unternehmen vor schwierige Herausforderungen stellen und hätte auch mittelbare Auswirkungen für private Kleinanleger, auf welche die Verschärfungen des Share Deals nach der politischen Intention nicht abzielen. Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich hinsichtlich der erstmaligen Anwendung im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses noch Änderungen ergeben werden.
Der Regierungsentwurf vom 31. Juli 2019 enthält folgende für die Transaktionspraxis ab dem 1. Januar 2020 bedeutende Änderungen:
Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands für Kapitalgesellschaften |
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Herabsetzung der Beteiligungsgrenzen |
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Maßgeblicher Betrachtungszeitraum |
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Haltefristenverlängerung |
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Abschaffung der Obergrenze des Verspätungszuschlags |
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Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage |
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Konzernprivilegierungsklausel |
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Fehlen einer sog. grandfathering rule" |
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schwebende" Transaktionen |
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Übergangsfristen |
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