Am 17. Oktober 2018 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde von Bigben Interactive GmbH und Bigben Interactive S.A. (I ZR 28/18) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2018 (I-20 U 140/16) zurückgewiesen. Mit diesem Urteil war zuvor eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2016 bestätigt worden, das einer Klage der Nintendo Co., Ltd. aus dem Jahre 2014 wegen Designverletzung stattgegeben hatte (14c O 234/14). Nintendo wird von BARDEHLE PAGENBERG vertreten.

Die Beschwerde wurde vom Bundesgerichtshof ohne nähere Begründung zurückgewiesen. Der Senat wies lediglich darauf hin, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen würden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist rechtskräftig.

Die zugrunde liegende Klage betrifft die Verletzung eines deutschen Designs, das die Form eines Controllers für Spielkonsolen schützt und – unter Beanspruchung der Priorität einer japanischen Designanmeldung – noch unter dem alten deutschen Geschmacksmustergesetz eingetragen und am 25. Juli 2001 veröffentlicht worden war.

Insgesamt ist der Streit aus drei Gründen bemerkenswert:

Erstens ist dieser Fall einer der seltenen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein nach dem alten deutschen Geschmacksmustergesetz eingetragenes deutsches Muster durchgesetzt wird. Der Fall ist umso bemerkenswerter, als das Design sowohl für gültig (Abweisung der Widerklage auf Nichtigerklärung nach altem, nicht harmonisierten Recht) als auch für verletzt (nach aktuellem, harmonisierten Recht) befunden wurde.

Zweitens ist bemerkenswert, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf zusätzliche und neue Beweise zum Formenschatz akzeptierte. Das Gericht bestätigte jedoch, dass das Klagedesign neu und eigentümlich ist (Prioritätstag: 11. August 2000). Das Berufungsgericht gab Nintendo insbesondere insofern Recht, als der Gesamteindruck des geltend gemachten Designs (...) erheblich von dem abweicht, was – sei es in Einzelbetrachtung oder in Kombination – bekannt war (...)." In dieser Hinsicht verlangte das bisherige deutsche Recht, anders als das aktuelle EU-Recht und das deutsche Designgesetz, dass die Eigentümlichkeit in Bezug auf den vorgelegten Formenschatz insgesamt beurteilt werden muss, nicht nur bezüglich jeder einzelnen Entgegenhaltung.

Drittens hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Unterinstanz bestätigt, welche Ansprüche gegen die Bigben Interactive S.A. – Muttergesellschaft der Bigben Interactive GmbH mit Sitz in Frankreich – bejaht hatte, nachdem von dort aus die verletzenden Produkte nach Deutschland geliefert wurden, wo das Design geschützt ist. Das Berufungsgericht befand, dass Bigben Interactive S.A. uneingeschränkt haftbar sei, und zwar als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe.

Vertreter von Nintendo Co. Ltd.: BARDEHLE PAGENBERG (München)
Dr. Henning Hartwig (Rechtsanwalt, Partner)
Prof. Dr. Alexander von Mühlendahl, J.D., LL.M. (Rechtsanwalt)
Dr. Gabriel Wittmann (Rechtsanwalt)
Prof. Dr. Christian Rohnke (Rechtsanwalt, BGH)
Inhouse: Koni Nishiura (Kyoto), Dr. Peggy Müller (Frankfurt am Main)

Vertreter von Bigben Interactive S.A. und Bigben Interactive GmbH: FPS Fritze Wicke Seelig (Hamburg)
Dr. Frank Hagemann (Rechtsanwalt)
Christian Hertz-Eichenrode (Rechtsanwalt)
Götz Jordan (Rechtsanwalt, BGH)

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