Überblick

  1. Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund erfordert in Patentstreitsachen grundsätzlich, dass der Bestand des Verfügungsschutzrechts eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beurteilen ist.

    Von einem am Maßstab hoher Wahrscheinlichkeit zu beurteilenden, hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn dieses bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat oder ein sonstiger Ausnahmefall vorliegt (Abkehr von OLG München, Urt. v. 26.07.2012, 6 U 1260/12, BeckRS 2012, 16104; Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2017, 2 U 17/18, BeckRS 2017, 142305, und OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.09.2015, 6 U 52/15, GUR-RR 2015, 509 – Ausrüstungssatz).
  2. Eine in erster Instanz durch eine zeitlich straffe Verfahrensführung erfolgte Verletzung rechtlichen Gehörs des Antragsgegners kann durch das weitere Verfahren geheilt werden und bleibt insoweit sanktionslos als der Antragsgegner bis zur Verhandlung in zweiter Instanz hinreichend Gelegenheit hatte, sich mit der Verletzungsfrage und der Schutzrechtslage auseinanderzusetzen und hierzu vorzutragen.
  3. Ein Gebrauchsmuster als ungeprüftes Schutzrecht bildet regelmäßig keine taugliche Grundlage für eine einstweilige Verfügung.

Sachverhalt

Nur fünf Tage nach Erteilung des Verfügungspatents nahm die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte wegen Patentverletzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem auf Unterlassung in Anspruch.

Die mündliche Verhandlung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht München I fand bereits 10 Tage nach Antragstellung statt.

Das Landgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Anspruchs 1 des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch. Ein Verfügungsgrund sei ebenfalls gegeben. Die erforderliche Dringlichkeit liege vor und auch der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei hinreichend gesichert. Die von der Verfügungsbeklagten geltend gemachten Einwendungen begründeten nach Auffassung des Landgerichts keinen Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents. Schließlich sei der Verfügungsgrund auch unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bejahen.

Die Verfügungsbeklagte wandte sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung. Es liege bereits kein Verfügungsanspruch vor. Darüber hinaus habe das Landgericht einen Verfügungsgrund zu Unrecht bejaht. Es fehle bereits an der erforderlichen Dringlichkeit, da die Verfügungsklägerin den Verfügungsantrag auf ein früher eingetragenes paralleles Gebrauchsmuster hätte stützen müssen. Auch sei das Landgericht rechtsfehlerhaft von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verfügungspatents ausgegangen und die Einzelfallabwägung hatte zugunsten der Verfügungsbeklagten ausfallen müssen. Dies insbesondere deshalb, weil das Verfügungspatent gerade erst erteilt worden sei und bislang kein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden habe. Zudem sei die Verfügungsbeklagte durch die straffe Verfahrensführung des Landgerichts in ihren Möglichkeiten, die Erfolgsaussichten eines Rechtsbestandsverfahren darzulegen, erheblich beschränkt gewesen.

Das Oberlandesgericht München hob die erstinstanzlich erlassene Unterlassungsverfügung auf und wies den klägerischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Feststellungen des Gerichts

  1. Das Oberlandesgericht München bestätigt das erstinstanzliche Urteil insoweit als es einen Verfügungsanspruch feststellt. Jedoch war die einstweilige Verfügung nach Auffassung des Oberlandesgerichts aufzuheben, da es am Bestehen eines Verfügungsgrundes mangele.

    Unter ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vertritt das Oberlandesgericht nunmehr – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Karlsruhe – die Rechtsauffassung, dass von einem hinreichend gesicherten, den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigenden Rechtsbestand des Verfügungspatents grundsätzlich nur dann ausgegangen werden kann, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsverfahren überstanden hat.

    Ohne erstinstanzliche Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn ein besonderer Ausnahmefall vorliegt. Als solche besondere Fallgestaltungen nennt der Senat (wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung insbesondere des OLG Düsseldorf):

    - die Beteiligung des Antragsgegners mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren, sodass dieses bereits als quasi" zweiseitiges Verfahren geführt wurde;
    - die allgemeine Anerkennung der Schutzfähigkeit des Verfügungsschutzrechts (beispielsweise in Form des Vorhandenseins namhafter Lizenznehmer oder des Fehlens von Rechtsbestandsangriffen trotz Verletzungsangriffen);
    - die Haltlosigkeit der Einwendungen gegen den Rechtsbestand schon bei summarischer Prüfung;
    - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Abwarten des erstinstanzlichen Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsverfahrens bzw. die Durchsetzung der Ansprüche im Hauptsacheverfahren unzumutbar machen.

    Der Senat begründet seine Entscheidung damit, dass es nicht Aufgabe des Verletzungsgerichts sei, das Rechtsbestandsverfahren im Wege einer Eilentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes faktisch vorwegzunehmen. Das Verletzungsgericht sei mit den ihm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Mitteln nur in begrenztem und den Parteien nicht gerecht werdenden Maße zu einer Beurteilung des Ausgangs des Rechtsbestandsverfahrens in der Lage. Dies zeige auch der Umstand, dass in jüngerer Vergangenheit zugunsten des Antragstellers getroffene Prognoseentscheidungen zur Schutzfähigkeit des Verfügungspatents sich als nicht zutreffend erwiesen hätten.
  2. Soweit die Verfügungsbeklagte die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs aufgrund der zeitlich straffen erstinstanzlichen Verfahrensführung rügte, stellt der Senat fest, dass diese Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster Instanz durch das nachfolgende Verfahren geheilt wurde, da die Verfügungsbeklagte bis zur mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz hinreichend Gelegenheit hatte, sich mit der Verletzungsfrage und der Schutzrechtslage zu befassen und hierzu vorzutragen.
  3. Schließlich weist das Oberlandesgericht München darauf hin, dass die Eintragung eines parallelen Gebrauchsmusters irrelevant sei. Als ungeprüftes Schutzrecht stelle dieses in der Regel keine taugliche Grundlage für eine einstweilige Verfügung dar, da der Antragsteller dessen Schutzfähigkeit in der Regel nicht darlegen und glaubhaft machen könne. Insbesondere wäre auch mit der Mitteilung nach Regel 71 (3) über die beabsichtigte Erteilung eines inhaltsgleichen europäischen Patents die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters noch nicht glaubhaft gemacht.

Anmerkungen

Die vorliegende Entscheidung steht im Kontext mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Karlsruhe, die sich an den dortigen Standorten in den vergangenen Jahren zur gefestigten Rechtsauffassung etabliert hat. Danach kann von einem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verfügungspatents regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn bereits eine die Schutzfähigkeit bestätigende Entscheidung im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt oder des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2017, 2 U 17/18, BeckRS 2017, 142305, und OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.09.2015, 6 U 52/15, GUR-RR 2015, 509 – Ausrüstungssatz).

Nachdem das Oberlandesgericht München bislang eine von dieser Rechtsprechung abweichende Rechtsauffassung vertrat, wonach ein Patent kein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren durchlaufen haben muss, um einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung zum Erfolg verhelfen zu können (vgl. Urt. v. 26.07.2012, 6 U 1260/12, BeckRS 2012, 16104), schließt sich das Oberlandesgericht München mit der vorliegenden Entscheidung nun ausdrücklich der bereits etablierten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Karlsruhe an.

Damit wird die Rechtsprechung hinsichtlich einer elementaren Voraussetzung für die Bejahung des Verfügungsgrundes für die drei wichtigsten deutschen Standorte für Patentstreitsachen vereinheitlicht.

Mit seiner Entscheidung erschwert das Oberlandesgericht München somit den Zugang zu einstweiligen Verfügungen aus druckfrischen" Patenten auch für diesen Gerichtsstandort. Patente werden dadurch regelmäßig – von explizit genannten, im Einzelfall darzulegenden Ausnahmefällen abgesehen – für einen erheblichen Zeitraum vom einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht München reagiert mit dieser Rechtsprechungsänderung insbesondere auch auf den Umstand, dass Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren in einem erheblichen Umfang zum Widerruf bzw. zur Nichtigerklärung bzw. Einschränkung des Schutzrechtes führen.

*LINK zur Quelle: Urteil des Oberlandesgerichtes München vom 12. Dezember 2019 – Az. 2 U 4009/19

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