Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats vom 29. November 2019 das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 13. November 2019 verabschiedet. Die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes sind wie folgt dargestellt:

  1. Zustimmung zu Related Parties Transactions bei mehr als 1,5 % des Vermögens der Gesellschaft
  1. Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie sieht wie schon der Ref-E (der AktionärsrechteRL II (EU) 2017/828 folgend – „ARRL II“) vor, dass Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen mit den nach IAS 24 festgelegten „Nahestehenden Personen“ („Related Parties“ § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG) durch die „ein Gegenstand oder ein anderer Vermögenswert entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird oder zur Nutzung überlassen wird,“ ab Überschreitung von mehr als 1,5% des Anlage- und Umlaufsvermögens (näher dazu unten) der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates (bzw. – weitergehender als noch im Ref-E; es kann insoweit delegiert werden – eines seiner Ausschüsse) bedürfen, §§ 111a und 111b AktG. Nicht dazu gehören Geschäfte im ordentlichen Geschäftsgang zu marktüblichen Bedingungen sowie die meisten Geschäfte im Konzern (im Einzelnen unten, § 111a Abs. 2 und 3 AktG). Die Identifikation von zustimmungspflichtigen Transaktionen obliegt dem Vorstand.

    Zusätzliche Veröffentlichungspflicht:

  2. Zusätzlich müssen bestimmte Angaben zu den genannten "Related Parties Transactions" von der Gesellschaft veröffentlicht werden. Dies sind alle wesentlichen Informationen, die erforderlich sind, um zu bewerten, ob das Geschäft angemessen ist (Drittvergleich). Dazu zählt mindestens die Art des nahestehenden Verhältnisses und Namen der nahestehenden Personen, sowie Datum und Wert des Geschäfts. Ggf. sind auch weitere für eine Angemessenheitsbeurteilung notwendige wesentliche Informationen aufzunehmen. Dies kann mit einem Wirtschaftsprüfer abgestimmt werden, der entsprechend notwendige Beurteilung auch für den Jahresabschluss vornimmt (§ 111c Abs. 2 AktG).
  3. Bei mehreren Related Parties Transactions mit derselben nahestehenden Person, die zu einer Überschreitung der Schwelle führen, sind alle wesentlichen Informationen zu allen Geschäften zu veröffentlichen.
  4. Eine Veröffentlichungspflicht (aber keine Zustimmungspflicht) besteht auch, wenn eine Tochtergesellschaft ein Related Party Transaction Geschäft vornimmt und es bei der Muttergesellschaft gemäß § 111b AktG zustimmungspflichtig wäre. Daher ist die Einrichtung internen Verfahren zur Prüfung, Identifikation und Meldung entsprechender Geschäfte in einer Gruppe bzw. einem Konzern erforderlich.
  5. Die Veröffentlichung ist analog § 3a WpAIV und damit mit europaweiter Verbreitung vorzunehmen. Verschiedene News Provider (wie bspw. EQS) bereiten einen entsprechenden Meldeservice vor.
  6. Ad-hoc Mitteilungen müssen Angaben zu Related Party Transactions enthalten:
    Wichtig für das Verhältnis zu Ad-hoc Mitteilungen ist, dass die Ad hoc Vorschriften nach Art. 17 MAR unberührt bleiben, jedoch in einer eine diesbezügliche Related Party Transaction betreffenden Ad-hoc Mitteilung alle notwendigen Informationen zur Beurteilung der Angemessenheit der Related Party Transaction bereits enthalten sein sollten (§ 111c Abs. 3 AktG), da insoweit die Veröffentlichungspflicht nach AktG entfällt.

    Weitere Einzelheiten:

  7. Nahestehende Personen: Nahestehende Personen sind solche Personen/Unternehmungen die nach IAS 24 zu nahestehenden Personen/Unternehmungen gehören (§ 111a Abs. 1 Satz 2 AktG, z.B. verbundene Unternehmen, beherrschte Unternehmen, Mitglieder des Managements).
  8. Relevante Schwelle: mehr als 1,5% des Anlage- und Umlaufsvermögens des nach § 315e HGB erstellten IFRS Konzernabschlusses. Hierbei reicht aus, dass die Schwelle innerhalb des laufenden Geschäftsjahres in der Kumulation der jeweiligen (mehreren) Geschäfte überschritten wird, § 111b Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AktG.
  9. Ausnahmen: Keine Geschäfte mit nahestehenden Personen liegen in folgenden Fällen vor (§ 111a Abs. 2 und 3 AktG):

    • Geschäft wird im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedingungen eingegangen. Hierzu soll ein internes Verfahren eingerichtet werden, welches sicherstellt, dass die Bedingungen eingehalten werden (z.B. kann hier auf die Verfahren zur Identifizierung von Geschäften für den Abhängigkeitsbericht zurückgegriffen werden). Das Verfahren darf nicht von den betroffenen nahestehenden Personen beinflussbar sein, wobei es auf das konkrete Geschäft ankommt (§ 111a Abs. 2 AktG).
    • § 111a Abs. 3 AktG-E:
      1. Geschäfte mit Tochterunternehmen (Konsolidierungskreis nach IAS 27, IFRS 10), die entweder
        1. zu 100% (un- und/oder mittelbar) im Anteilsbesitz sind; oder
        2. an denen keine nahestehende Person beteiligt ist; oder
        3. die zu einem regulierten Markt in den EU/EWR zugelassen sind.
      2. Maßnahmen, die von der HV beschlossen worden sind (auch entsprechende Umsetzung);
      3. Maßnahmen hinsichtlich der Vergütung des AR und des Vorstandes (hier gelten die Spezialregelungen vor);
      4. bei Kreditinstituten Maßnahmen zur Umsetzung von Behördenanweisungen zur Sicherung von Stabilität;
      5. Geschäfte, die allen Aktionären zu gleichen Bedingungen angeboten werden.

  10. Ein ggf. betroffenes AR-Mitglied darf an der Abstimmung nicht mitwirken (§ 111b Abs. 1 AktG-E). Bei Ablehnung eine Related Party Transaction kann Vorstand die Zustimmung von der HV verlangen. Betroffene Related Party Personen können als Aktionäre keine Stimmrechte ausüben (§ 111b Abs. 4 AktG).
  11. Rechtsfolge: Das Unterlassen der Veröffentlichung ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen von bis zu EUR 25.000 (§ 405 Abs. 2a Nr. 6, Abs. 4 AktG). Zudem besteht eine Schadenersatzpflicht des Vorstandes gegenüber der Gesellschaft wegen der Verletzung von Rechtspflichten.
  1. „Say on Pay“ (insbesondere §§ 87a, 120a, 162 AktG)
  1. Die Hauptversammlung soll nunmehr ein vom Aufsichtsrat zu erstellendes detailliertes Vergütungssystem mit mehrjähriger Perspektive (mindestens alle 4 Jahre) (in Zukunft gerichtet – § 87a AktG) sowie einen (vom bisherigen Vergütungsbericht nach DCGK Muster abweichenden) detaillierten, geprüften Vergütungsbericht (in die Vergangenheit gerichtet § 162 AktG), die die Vergütungen des Vorstandes und des Aufsichtsrats betreffen, billigen bzw. zustimmen (§ 120a AktG). Ein ablehnendes Votum des 4-jährigen prospektiven Vergütungssystems hat jedoch nur zur Folge, dass ein neu angepasstes Vergütungssystem spätestens in der nächsten Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen ist. Sonst kommen einem ablehnenden Votum keine unmittelbaren Wirkungen zu (§ 120a Abs. 1 Satz 2 bzw. § 120a Abs. 4 Satz 2 AktG-E). Über die Medienwirksamkeit eines Negativbeschlusses könnte allerdings ein mittelbarer „Druck“ erzeugt werden. Zudem könnte er im Hinblick auf die Angemessenheit faktische Wirkung entfallen. Wenn dies zum Wohle der Gesellschaft erforderlich ist und das Verfahren der Abweichung im Vergütungssystem benannt wird, kann von dem Vergütungssystem ggf. abgewichen werden (§ 87a Abs. 2 Satz 2 AktG).
  2. Als Teil des Vergütungssystems muss der Aufsichtsrat künftig auch eine Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festlegen (§ 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG). Diese aufgrund der Empfehlungen des DCGK bereits heute als fester Bestandteil der Standards guter Unternehmensführung gehandhabte Praxis der Festlegung einer Maximalvergütung ist damit nun gesetzlich vorgegeben.
  3. Die Hauptversammlung hat zudem das Recht, die Herabsetzung der im Vergütungssystem festgelegten Maximalvergütung für die Vergütung der Vorstandsmitglieder verbindlich zu beschließen (§ 87 Abs. 4 AktG). Der Beschluss bezieht sich auf das konkrete Vergütungssystem mit der dort festgesetzten Maximalvergütung. Die Hauptversammlung erhält insoweit in diesem punktuellen Aspekt eine weitere Kontrollbefugnis. Der Beschluss der Hauptversammlung bezieht sich jedoch nur auf die Herabsetzung der Maximalvergütung, wie sie in dem durch den Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystem festgelegt ist. Die konkrete inhaltlich Ausgestaltung der Maximalvergütung liegt weiterhin in der Kompetenz des Aufsichtsrats und geht aus dem Vergütungssystem hervor. Ferner gilt der Beschluss nicht für künftige neu beschlossene Vergütungssysteme und auch das Recht zur vorübergehenden Abweichung vom Vergütungssystem (§ 87a Abs. 2 Satz 2 AktG) bleibt hiervon unberührt.
  4. Zusätzlich flankiert werden die Pflichten durch die Aufnahme in § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (Straftatbestand der „falschen Darstellung“) sowie § 405 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AktG (Bußgeldkatalog) mit regelmäßigen Rechtsfolgen Geldstrafe oder Bußgeld für falsche bzw. unterlassene Angaben. Letztlich müssen die Angaben also mindestens „richtig“ sein.
  5. Die EU-Kommission hat auf der Grundlage der Ermächtigung in Art. 9b Abs. 6 ARRL II am 1. März 2019 eine Konsultation zu Richtlinien hinsichtlich der Standardisierung der Vergütungsberichte gestartet 1. Der verfügbare Entwurf der entsprechenden Richtlinien sieht z.B. bestimmte standardisierte Darstellungen für die Vergütung in Tabellenform vor und enthält weitere Details, wie der Vergütungsbericht aufgebaut werden soll. Dies weicht von den bislang erstellten Vergütungsberichten nach DCGK teilweise ab. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG muss der Vergütungsbericht bspw. eine vergleichende Darstellung zur durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern und der Vergütung vom Vorstand und Aufsichtsrat enthalten. Nach § 162 Abs. 4 AktG ist der Vergütungsbericht 10 Jahre lang auf der Website der Gesellschaft zu veröffentlichen.
  6. In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (und des Vorstandes) oder in Compliance Dokumenten bzw. Code of Conduct müssen ggf. nunmehr Verfahren festgelegt werden, wie den neuen Anforderungen des Gesetzes (Erstellung (und Prüfung) der entsprechenden Dokumente) nachzukommen ist.
  1. Bessere Information der Aktionäre (vor allem §§ 67a ff. AktG sowie Änderungen in §§ 125, 129 AktG) i.V.m. DVO (EU) 2018/1212
  1. Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie sieht zudem vor, dass die Aktionäre besser über die Ihnen zustehenden Rechte informiert werden sollen. Insoweit werden die Verwahrer der Aktien, die Intermediäre (in Deutschland regelmäßig Clearstream Banking Frankfurt und die Banken als Zwischenverwahrer) hier stärker in die Pflicht genommen, entsprechende Informationen weiterzuleiten, wenn sie diese von der Gesellschaft erhalten. Dies gilt dann für zwischengeschalteten Intermediäre entsprechend. Die Gesellschaft soll im Gegenzug berechtigt sein, die entsprechenden Aktionäre über die Intermediäre zu identifizieren, was jedoch wiederum auf die bekannten Probleme bei Auslandsbanken treffen dürfte.
  2. Nach § 67a AktG müssen börsennotierte Gesellschaften ihren Aktionären sog. „Unternehmensereignisse“ im Sinne der DVO (EU) 2018/1212, also,

    „eine vom Emittenten oder einem Dritten initiierte Maßnahme, die die Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte beinhaltet und die zugrunde liegende Aktie beeinflussen kann, z. B. die Gewinnausschüttung oder eine Hauptversammlung.“

    mitteilen.
  3. Für die Informationen über eine etwaige Hauptversammlung gilt dann der neuangepasste § 125 AktG, vor allem dessen Abs. 5, der dann wiederum auf die DVO (EU) 2018/1212 verweist, die jetzt detailliert regelt, welche Informationen den Aktionären im Zusammenhang mit einer Hauptversammlung mitzuteilen sind.
  4. Nach dem neuen § 129 Abs. 5 AktG ist zudem einem Aktionär, auf dessen Verlangen eine Bestätigung zu erteilen, ob seine Stimme in der Hauptversammlung gezählt wurde. Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist der Zugang der ausgeübten Stimme im Einklang mit der DVO (EU) 2018/1212 elektronisch zu bestätigen (§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktG).
  5. In Zusammenhang mit diesem Thema gehen wir davon aus, dass die entsprechenden Informationsdienstanbieter, bzw. das Depotbankensystem für die entsprechende Möglichkeiten der Informationsverbreitung sorgen werden. Im Detail sollten die Mindestinformationen an die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 angeglichen werden.
  1. Berichtspflichten für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter, Stimmrechtsberater (§§ 134a ff. AktG-E)
  1. Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie will zusätzlich dafür sorgen, dass solche (Groß)Aktionäre, die Vermögen Dritter in börsennotierte Gesellschaften anlegen, über ihre Strategie in Bezug auf solche Gesellschaften an eben diese Dritten berichten und legt daher institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern sowie deren Stimmrechtsberatern bestimmte Berichtspflichten hinsichtlich ihrer Mitwirkung in solchen Gesellschaften auf.
  2. Zwar gibt es bei börsennotierten Gesellschaften schon die Berichtspflichten des § 43 WpHG ab 10 % Beteiligungen, die neuen Pflichten sind jedoch weitergehender und weniger generisch und umfassen vor allem folgende Punkte:
    • Festlegung einer Mitwirkungspolitik in dem betroffenen Portfoliounternehmen und jährlicher Bericht hierüber. Wird den in § 134b AktG enthaltenen Pflichten nicht entsprochen, ist verpflichtend zu erklären, warum dies der Fall ist (comply or explain), § 134b AktG.
    • Zusätzlich ist zu erklären, wie die jeweilige Investition in die Portfoliogesellschaft in die Anlagestrategie gegenüber den betroffenen Anlegern des institutionellen Investors/Vermögensverwalters passt. Auch hier gilt comply or explain, wenn man keine Erklärung hat, § 134c AktG.
  1. Inkrafttreten
  1. Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) tritt voraussichtlich zum 1.1.2020 in Kraft. Im Detail sind die Regelungen zum Inkrafttreten bzw. die Übergangsregelungen jedoch komplex.
  2. Die Regelungen zu den Related Party Transactions gelten mangels besonderer Übergangsvorschriften unmittelbar.
  3. Die Regelungen zur Aktionärsidentifikation und zum Informationsaustausch mit Aktionären müssen erst ab dem 3. September 2020 angewendet werden und sollen frühestens auf Hauptversammlungen Anwendung finden, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden, also für die Saison 2021.
  4. In Bezug auf die „Say on Pay“-Regelungen gelten relativ lange Übergangsregelungen:
    • Über das vom Aufsichtsrat vorzulegende Vergütungssystem ist von den Aktionären erstmals in ordentlichen Hauptversammlungen zu beschließen, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfinden.
    • Bis zum Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen. Dadurch wird verhindert, dass der Aufsichtsrat der Vergütung ein nicht gebilligtes Vergütungssystem zugrunde legen muss.
    • Der Vergütungsbericht ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr (meist also für das Geschäftsjahr 2021 in 2022) zu erstellen und der Hauptversammlung bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung in dem darauffolgenden Geschäftsjahr zur Billigung vorzulegen. Fraglich ist welcher Standard für Vergütungsberichte nach Wegfall des alten DCGK im 2020 und 2021 gelten soll.
  1. DCGK
  1. Die Regierungskommission DCGK hatte bereits im Mai 2019 eine neue Fassung des Kodex beschlossen. Der neue Kodex wird erst nach Inkrafttreten des ARUG II im Frühjahr 2020 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, um angesichts der inhaltlichen Verzahnung des neuen DCGK mit von ARUG II behandelten Themen Widersprüche zu vermeiden. Der neue DCGK sieht im Detail eine grundlegende Reform der Struktur vor. Es werden nun 25 das geltende Recht beschreibenden Grundsätzen entsprechende Empfehlungen und Anregungen nachgestellt sind. Zusätzlich wurde der Inhalt um ca. 1/3 des Textes durch Wegfall rein deskriptiven Elemente gekürzt. Hinzu treten Detailänderungen mit teilweise erheblicher Auswirkung auf die Praxis.

Footnote

1 vgl.: https://ec.europa.eu/info/consultations/public-consultation-remuneration-report-guidelines-implementing-shareholders-rights-directive_en

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