Das mittlerweile 2. COVID-19-Massnahmenpaket passierte den Liechtensteinischen Landtag. Zwischenzeitlich konnte die Liechtensteinische Regierung zu den bisherigen Massnahmen eine erste Bilanz ziehen und dem Landtag die Erkenntnisse und entsprechende Nachjustierungen präsentieren:

Anpassung des Ausfallsgarantiegesetzes

Die Möglichkeit der unbürokratischen Aufnahme eines liquiditätssichernden Notkredites bei der Liechtensteinischen Landesbank, für welche die Liechtensteinische Regierung eine Ausfallsgarantie von 100% gewährt, erfreut sich grossem Zuspruch. Bisher wurde ein Volumen von 9.9 Millionen CHF bewilligt. Um die starke Nachfrage bedienen zu können, wurde der monetäre Rahmen der Notkredite von ursprünglich CHF 25'000'000 auf CHF 35'000'000 erhöht. Zudem werden die liquiditätssichernden Kredite bis 30. Juni 2022 zinsfrei vergeben.

Unterstützung von mittelbar betroffenen Unternehmen

Die Regierung hat zudem bereits erkannt, dass auch bei nicht unmittelbar von der Verordnung vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffenen Unternehmen Handlungsbedarf besteht und hat angekündigt, eine Hilfsmassnahme für Einzelunternehmer und für Geschäftsführer/Gesellschafter von Kleinstunternehmen auszuarbeiten.

Sobald diesbezüglich nähere Details veröffentlicht werden, finden Sie ein Update auf unserem Blog!

Ausrichtung des COVID-19-Taggeldes

Arbeitgebern, deren Arbeitnehmer aufgrund der COVID-19-Restriktionen an der Arbeitsleistung verhindert sind, sollen für Lohnfortzahlungen entschädigt werden, indem ihnen ein COVID-19-Taggeld ausbezahlt wird. Dabei handelt es sich allerdings um eine subsidiäre Massnahme. Wurden andere Hilfsmassnahmen wie z.B. Kurzarbeitsentschädigung gewährt, besteht kein Anspruch auf Ausrichtung des Taggeldes. Darüber hinaus darf es keine Möglichkeit für Home-Office-Tätigkeiten geben. Für nachstehende Arbeitnehmer kann daher Taggeld beantragt werden:

  • Grenzgänger, die aufgrund von Restriktionen ihres Wohnsitzstaates den Arbeitsplatz im Fürstentum Liechtenstein nicht erreichen können;
  • Arbeitnehmer, die sich aufgrund engen Kontaktes mit einer an einer Atemwegserkrankung erkrankten Person in Selbst-Quarantäne begeben haben;
  • Beurlaubte Arbeitnehmer, die einer Risikogruppe im Sinne des Art. 7c Abs. 3 der Verordnung vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus angehören und für die der Arbeitgeber die Einhaltung der Empfehlungen der Regierung sowie des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz am üblichen Arbeitsplatz nicht sicherstellen kann.

Durch diese Massnahme sollen einerseits Arbeitgeber entlastet und andererseits Arbeitnehmern der Lohn garantiert werden. Das Taggeld umfasst 100% der Entgeltfortzahlungspflicht. Durch das COVID-19-Massnahmenpaket 2.0 wurde die rechtliche Grundlage für das Taggeld geschaffen, die genaue Ausgestaltung erfolgt sodann mittels Verordnung der Regierung.

Weitere Unterstützungsmassnahmen

Zur Unterstützung in den Bereichen Sport, Bildung und Kultur wird von der Regierung ein Reglement erlassen, welches die Ausrichtung von Härtefallbeiträgen ermöglicht. Dabei sollen jene Organisationen mit Sitz in Liechtenstein in den Genuss der Härtefallbeiträge kommen, die aufgrund der Corona-VO-Restriktionen Umsatzeinbussen erlitten haben. Dabei ist vor allem an behördlich untersagte Veranstaltungen zu denken. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Härtefallbeitrages ist, dass keine weiteren Massnahmen aus den Hilfspaketen (ausgenommen Kurzarbeitsentschädigung) gewährt wurden. Darüber hinaus muss glaubhaft dargelegt werden, dass ein finanzieller Schaden aufgrund einer gesetzlichen Massnahme im Zuge der COVID-19-Pandemie entstanden ist. Die Höhe des Härtefallbeitrages beträgt 50% des geltend gemachten Schadens und wird einmalig ausbezahlt.

Ebenfalls vom Reglement erfasst sind audiovisuelle und gedruckte Medien, die mehrmals wöchentlich über die aktuelle Lage in Liechtenstein in Hinblick auf die COVID-19-Pandemie berichten. Die Beiträge sind an die direkte Medienförderung angelehnt.

Die Massnahmen in diesen Bereichen sind vorerst bis zum 30.06.2020 befristet.

Haben Sie hierzu Fragen oder benötigen Hilfe?

Wir stehen Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Informationen zum 1. Massnahmenpaket finden Sie im Übrigen unter: 

https://nlaw.li/massnahmenpaket

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.