Da die bestehenden liechtensteinischen Regelungen im Fall einer Pandemie keine Möglichkeit vorsahen, Kurzarbeit zu bewilligen, hat die Regierung des Fürstentums Liechtenstein am 17.03.2020 nunmehr eine Verordnung über die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigungen zum Ausgleich von wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus erlassen. Die Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft und gilt vorerst befristet bis zum 30.06.2020. Sie ermöglicht es Unternehmen, die infolge des Coronavirus und dessen Auswirkungen einen Arbeitsausfall erleiden, für ihre Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigungen geltend zu machen.

Was bedeutet Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeit in einem Unternehmen im Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorübergehend reduziert oder vollständig eingestellt wird. Die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung bleibt aber bestehen. Ziel ist es dadurch Arbeitslosigkeit zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten.

Gesetzliche Voraussetzungen

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus können Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind, das heisst, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten, wie insbesondere eine Epidemie-Versicherung, für den Schaden haftbar machen kann.

Der Arbeitgeber muss glaubhaft darlegen, weshalb die in seinem Betrieb zu erwartende Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss nach Abteilungen und betroffenen Arbeitnehmern einzeln aufgeschlüsselt werden. Spätestens ab Beginn der Kurzarbeit ist es wichtig, eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle durchzuführen. Konkret heisst das, dass für jeden Arbeitnehmer, für den Kurzarbeitsentschädigung beantragt wurde, ein monatlicher Stundenrapport zu führen ist aus dem sich die Ausfallstunden im Einzelnen ergeben.

Erleichterte Antragstellung

Gemäss der neuen Regelung ist für einen Antrag auf Kurzarbeit beim Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Arbeitslosenversicherung, statt einer Woche nurmehr einen Arbeitstag vor Beginn der wirtschaftlich bedingten Kurzarbeit eine Voranmeldung einzureichen.

Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist oder wenn die betroffene Person in einem befristeten Angestelltenverhältnis, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit steht.

Grundsätzlich haben alle für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtigen Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Ausgenommen sind: Arbeitnehmer, deren Arbeitsanfall nicht bestimmbar oder kontrollierbar ist; der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers; Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist sowie Gesellschafter; finanziell am Betrieb Beteiligte; Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums und ihre mitarbeitenden Ehegatten.

Vom anrechenbaren Verdienstausfall übernimmt die Arbeitslosenversicherung 60 Prozent, der Arbeitgeber 20 Prozent. Die Kurzarbeitsentschädigung ist eine im Nachhinein auszurichtende Auszahlung an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Lohn in Höhe von mindestens 80 Prozent zum ordentlichen Zahlungstermin auszurichten und vollumfänglich vorzuschiessen. Grundlage für die Kurzarbeitsentschädigung ist der vereinbarte Lohn der letzten Zahlungsperiode vor Beginn der Kurzarbeit (Höchstgrenze hierbei: CHF 10'500 bzw. CHF 477 pro Tag). Der Arbeitgeber hat ferner die vollen gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsbeiträge gemäss der normalen Arbeitszeit zu bezahlen. Innerhalb eines Monats nach Ablauf des vorangegangenen Abrechnungszeitraums und nach Vorlage der Lohnabrechnung erhält der Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung ausgezahlt.

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