Was wichtig ist, wenn sich ausländische Investoren für das eigene, österreichische Start-up interessieren

Ich habe vor einiger Zeit ein Tech-Start-up gegründet und starte gerade meine nächste Finanzierungsrunde. Bei dieser interessieren sich – neben österreichischen und deutschen – auch potenzielle Investoren aus den USA. Ich habe einmal gelesen, dass man für ausländische Investitionen eine Genehmigung einholen muss. Stimmt das?

Das kommt auf den Einzelfall an. Aufgrund der Breite an Tätigkeitsbereichen, die in das Investitionskontrollgesetz (InvKG) aufgenommen wurden, fällt man allerdings relativ leicht in eine Genehmigungspflicht hinein. Ausländische Direktinvestitionen sind nach dem InvKG genehmigungspflichtig, wenn u. a. folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Investor/in Der/Die Investor/in hat keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats, EWR-Staats oder der Schweiz. Gleiches gilt für juristische Personen, sofern ihr Sitz oder ihre Hauptverwaltung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz liegt. Diese Voraussetzung ist in Ihrem Fall daher nur bei US-Investoren, nicht aber bei deutschen oder österreichischen Investoren erfüllt.

  • Österreichisches Zielunternehmen Ihr Tech-Start-up ist ein Unternehmen mit Sitz oder Hauptverwaltung in Österreich.

  • Tätigkeitsbereich Ihr TechStart-up ist in einem vom InvKG erfassten Bereich tätig. Je nach Tätigkeitsbereich kommen hier unterschiedliche Investitionsschwellen zur Anwendung. So fällt das Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur (insbesondere 5G) z. B. in den „besonders sensiblen Bereich“:

Hier löst u. a. bereits der (in)direkte Erwerb eines Stimmrechtsanteils von 10 % eine Genehmigungspflicht aus. Bei anderen Bereichen, wie der Informationstechnik, der Datenverarbeitung oder -speicherung sowie „kritischen Technologien“ (z. B. künstliche Intelligenz, Robotik und Cybersicherheit) ist u. a. ein Stimmrechtsanteil von 25 % maßgeblich.

Weniger Beschäftigte

Es gibt aber auch eine Ausnahme: Sollte es sich bei Ihrem Tech-Start-up um ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter 2 Mio. € handeln, unterliegt die Investition keiner Genehmigungspflicht nach dem InvKG.

Im Fall einer Genehmigungspflicht hat der Erwerber/die Erwerberin grundsätzlich unmittelbar nach Abschluss des Vertrags (z. B. Anteilskaufvertrag) einen Antrag an das zuständige Ministerium (BMAW) zu stellen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, verzögert das die Transaktion: Das Rechtsgeschäft wird nämlich erst wirksam, sobald die Genehmigung erteilt wird. Bei Missachtung der Vorschriften des InvKG macht man sich zudem unter Umständen gerichtlich strafbar.

Rechtzeitig prüfen

Auch die Dauer des Genehmigungsverfahrens ist bei der zeitlichen Planung zu berücksichtigen: Dieses nimmt in der Regel ca. 2,5 Monate in Anspruch. Die Prüfung einer möglichen Genehmigungspflicht sowie die potenzielle Antragsvorbereitung sollten bei ausländischen Investitionen rechtzeitig vorgenommen werden.

Originally published by Kurier.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.