Die Klägerin hatte ihren PKW vor einem längeren Krankenhausaufenthalt auf einem Parkplatz der Krankanstalt abgestellt. Diese Verkehrsflächen – nicht aber auch die (Eis)Fläche zwischen geparkten Fahrzeugen – wurden regelmäßig geräumt und gestreut.

Als sich die Klägerin nach Ende ihres Klinikaufenthalts zu ihrem PKW begab, stürzte diese auf der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Eisfläche und verletzte sich dabei erneut. Die Hauptwege des Parkplatzes waren zu dieser Zeit allesamt vom Schnee befreit und trocken, nicht jedoch die auch die Flächen zwischen den abgestellten PKWs.

Sorgfaltspflicht darf nicht überspannt werden!

Der OGH wies das Begehren der Klägerin auf Schadenersatz ab und führte aus, dass die Sorgfaltspflicht eines Verkehrssicherungspflichtigen nicht überspannt werden darf. Allgemein müssen vom Halter eines Parkplatzes zumutbare Maßnahmen im Rahmen vertraglicher Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangt werden.

Es kann ihm aber nicht auch zugemutet werden, einen großen Parkplatz während starken Schneefalls gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen; ein Benützer des Parkplatzes muss in einem derartigen Fall mit den durch den Neuschnee hervorgerufenen Gefahren rechnen und sein Verhalten darauf einstellen.

OGH 12.7.2017, 1 Ob 115/17v

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