Das EKÁER System ist eine ungarische Spezialität, das eine Art andere Kontrolle der Transporte im Straßenverkehr darstellt.

Es gibt in Ungarn ein von der Steuerbehörde betriebene System, in das Beförderungen auf den Straßen unter bestimmten Umständen angemeldet werden müssen, zu Deutsch Elektronische Kontrollsystem für den Warenverkehr auf öffentlichen Straßen (die ungarische Abkürzung dafür, die überall steht ist EKÁER) Das Ziel dieses Systems ist, die Position der rechtschaffenen Bewirtschafter zu verstärken, die Transparenz des Warenverkehrs zu gewährleisten, die Missbräuche zu verhindern, und nicht zuletzt den Steuerhinterziehern auf die Spur zu kommen. Die Grundlage zur Erschaffung des EKÁERS beinhaltet das ungarische Steuergesetzt und die EKÁER Anmeldungen werden detailliert in der Verordnung des Nationalwirtschaftministers 5/2015 (II. 27.) NGM geregelt.

Es ist in dem System eine Straßenbeförderung anzumelden, auch wenn nur ein Teil der Beförderung auf der Straße abgewickelt wird (sog. intermodale Lieferungen). Es sind Lieferungen aus EU-Ländern nach Ungarn und auch aus Ungarn nach anderen EULändern anzumelden, Anmeldepflichtig ist entsprechend der Adressat oder der Absender (also ein Teilnehmer, der in Ungarn sitzt).

Anmeldefrist ist Beginn der Beförderung in Ungarn, also wann die Staatsgrenze übertreten wird, oder wann die Beförderung in Ungarn beginnt, bzw. bei innenstaatlichen Beförderungen auch. Ausgenommen sind von der Anmeldepflicht Transitlieferungen. Betroffen ist die Beförderung an sich, es ist egal, von wem (Transportunternehmer, oder Produzent usw.) ausgeführt wird.

Es sind alle LKWs anmeldepflichtig, die mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht wiegen und so auch straßennutzungsgebührpflichtig sind. Ausgenommen sind von der Anmeldepflicht Lieferungen mit dem gleichen Fahrzeug an den gleichen Adressat unter 2.500 kg< oder wenn Gegenwert der gelieferten Ware ohne MwSt HUF 5 Mio. nicht übesteigt. Im Falle von Gefahrguttransporten, sowie Lebensmittel sind auch LKWs anmeldepflichtig, die sonst in Ungarn nicht straßennutzunggebührpflichtig wären, also auch Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. (Die Straßennuntzungsgebührpflicht gilt in Ungarn sonst für sämtliche Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Maximalgewicht bez. der Nutzung des gesamten ungarischen Straßennetzes, bestehen aus Autobahnen, Schnellstraßen und Bundesstraßen.)

Die Lieferung muss angemeldet werden, wenn an den gleichen Adressaten insgesamt mehr als brutto 500 kg Ware oder Ware mit einem Gegenwert von mehr als HUF 1 Mio. ohne MwSt. geliefert wird.

Die Lieferung von Gefahrgüter laut EKÁER ist auch auf die Hinterlegung eine Risikosicherheit gebunden. Dies Kann direkt für die Steuerbehörde überwiesen oder in Form einer Banksicherheit dargelegt werden. (Die Sicherheit sichert die Zahlung von Steuern und nicht die eventuellen Umweltschäden usw.) Höhe ist 15% des Gegenwertes der Ware ohne MwSt.

Liste der sog. Gefahrgüter in EKÁER - 51/2014. (XII.31.) NGM, unter Angaben der jeweiligen Zolltarifnummer der Ware, z.B. 2706 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; 2902, Kohlenwasserstoffe, cyclisch, 3102 Stickstoffdüngemittel, mineralisch oder chemisch.

Anzumeldenden Angaben (die wichtigste):

  • Kennzeichen des LKWs (Zugfahrzeug + Anhänger)
  • Absender / Adressat
  • Bezeichnung, Zolltarifnummer, UN Nummer der Ware oder sog. FELIR-Nummer (Lebensmittel)
  • Grund der Beförderung
  • Bruttogewicht / Warenwert

Ausnahme von Anmeldepflicht:

  • Fahrzeug gem. Internationalen Abkommen oder Vereinbarung, aufgrund Gegenseitigkeit
  • Transitbeförderung / Waren unter Zollüberwachung
  • Beförderung von Abfällen gem. Verordnung 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
  • Waren an gleichen Adressat 500 kg / Gegenwert ohne MwSt. HUF 1 Mio.

Bei Versäumung der Anmeldung kann die Ladefläche des LKW auch unter amtlichen Verschluss genommen und die Ware beschlagnahmt und auf den Wert der nicht angemeldeten Ware eine Versäumungsstrafe von 40% erhoben werden.

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