Trotz Globalisierung des Warenhandels sind die nationalen MwSt-Systeme nur eingeschränkt miteinander kompatibel. Inkonsistenzen zwischen den jeweiligen MwSt-Regimes können sich etwa aus konträren Leistungsortsbestimmungen, aber auch aus einem divergierenden Verständnis der zu besteuernden Leistungsart ergeben. So wird beispielsweise die mietweise Nutzungsüberlassung eines Gegenstandes in der EU regelmäßig als Dienstleistung behandelt, wohingegen die Schweiz darin eine Gegenstandslieferung sieht. Die Bedeutung der konsistenten Anwendung der Besteuerungsgrundsätze zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bzw. ungewollten Nichtbesteuerungen ist offensichtlich. Das muss auch für die modernen Erscheinungsformen der unternehmensübergreifenden Abstimmung, Kopplung und Integration entlang der Wertschöpfungskette gelten. Diese Prozesse sind auf die Minimierung der Lagerhaltung und die zeitgerechte Verfügbarkeit beim Abnehmer ausgerichtet. In räumlicher Hinsicht nähert sich die Lieferlogistik dabei zunehmend der Sphäre des Abnehmers (Konsignationsläger bzw. call-off-stocks"). Die mehrwertsteuerliche Beurteilung solcher Strukturen muss bislang aus den allgemeinen Vorschriften heraus entwickelt werden. Insbesondere für Liefergeschäfte ist die Grundstruktur dieser Vorschriften allerdings seit mehr als 40 Jahren unverändert. Begriffe wie Supply Chain Management", das Justin- Time"-Prinzip und Global Contracts" waren damals weitgehend unbekannt. Einfache und praxisgerechte Abwicklungen werden dadurch häufig verunmöglicht. Die Arbeitsteiligkeit des heutigen Wirtschaftslebens und die am Verbrauchsort orientierte Ausgestaltung der Besteuerungsmechanismen führen oft planwidrig zur Begründung von mehrwertsteuerlichen Obliegenheiten im Ausland.

Die OECD ist seit 2006 mit der Erstellung von Guidelines" befasst, die das Ziel verfolgen, Doppelbesteuerungen und ungewollte Nichtbesteuerungen beim Leistungsaustausch über die Grenze zu verhindern. Eine erste Entwurfsfassung wurde 2010 veröffentlicht. Sie behandelt vorerst nur den Dienstleistungsbereich und soll später um den Warenhandel ergänzt werden. Die OECD-Guidelines werden als bloße Empfehlungen allerdings keine rechtliche Verbindlichkeit entfalten können. Die international üblichen Doppelbesteuerungsabkommen gelten für die MwSt nicht.

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