Im Juli 2018, als die europäische Datenschutzverordnung (GDPR) mit 25.05.2018 längst in Kraft getreten ist, hat Ungarn erst sein Datenschutzgesetz an die GDPR inhaltlich angepasst.

Die Gesetzesänderung brachte keinen Durchbruch mit, sondern nach dem Prinzip der Deregulation schmälerte vor allem die Regeln im Bereich der Schutz der personenbezogenen Daten im Falle von Datenverwaltung, die durch private Organisationen – wie Gesellschaften etc. – vorgenommen wird.

Die Modifizierung kann auch so betrachtet werden, dass das ungarische Datenschutzgesetz diesbezüglich inhaltsleer wurde, und es wurde aus der Regulierungsmöglichkeiten, die im GDPR für die Mitgliedstaaten offengehalten sind, eigentlich gar nicht Gebrauch gemacht, in den Aspekten, die die datenschutzverwaltenden Organisationen betrifft.

Es gibt nur nicht überraschende Feststellungen, wie das die bisherige Datenschutzbehörde (ungarische Abkürzung NAIH") ihre Aufgaben weiterhin versieht und die Regeln und Verfahren, die ihre Tätigkeit bestimmen, beinhaltet das Datenschutzgesetzt und die ungarische Verwaltungsgesetzt. Wird auch bestimmt, dass die Behörde über die Datenverwaltung von Organisationen kein Verzeichnis mehr führt, weil das Prinzip der Eigenverantwortung im Bereich der Datenverwaltung gilt. Das Datenschutzgesetzt, weil die GDPR dafür keine Vorschriften beinhaltet, reguliert weiters die Verwaltung von verstorbenen Personen in einem kurzen Absatz.

Interessanter kann es für die Anwender sein, dass – angeblich im Einklang mit dem GDPR – Bußgelder, die im Falle von Verstößen gegen die Datenschutzregelungen verhängt werden, auf Antrag der Betroffenen im Ermessen nicht gemindert werden können. Es kann ein harter Schlag sein, weil das Gesetzt zwar in erster Reihe die Verwarnung als ErstMaßnahme der Wahl anpreist, jedoch die Verhängung von Bußgelder situationsabhängig doch nicht ausschließt. Bloß eine Ratenzahlung, oder Aufschub kann infrage kommen, ansonsten schlägt" die Steuerbehörde zu, weil sie für die Eintreibung der durch die Datenschutzbehörde verhängten, jedoch nicht bezahlten Bußgelder zuständig ist.

Die Datenschutzbehörde fand in ihre Aufgaben noch längst nicht rein, und sammelt alleererst die Vorschriften und Empfehlungen auf ihrer Homepage zur Anwendung von GDPR, die sich in der ungarischen Gesetzgebung und in der Anwendung von anderen Gesetzt auch immer mehr einschleust. So ist z.B. neustens im Firmengesetzt vorgeschrieben, wenn persönliche Daten in firmenrechtliche Dokumente aufgenommen werden, die nach Gesetzesvorschrift darin nicht beinhaltet werden sollten, muss dazu der Rechtsanwalt extra die Genehmigung der Betroffenen einholen und diese sogar bei dem Firmengericht einreichen.

Modifizierung des Infogesetzes also nein, Anwendung von GDPR in immer zahlreicher werdenden Gebieten des rechtlich geregelten Lebens ja, die auch ohne Absicht dazu führen können, dass kleine, aber unangenehme Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften zur Folge haben können. Daher Augen auf, die GDPR is watching You!

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