Das FinfraG (Finanzmarktinfrastrukturgesetz) ist ein Schweizer Bundes- gesetz, welches sich auf alle Schweizer Gesellschaften auswirkt, die im Handelsregister eingetragen sind. Der Newsletter fasst die wichtigsten Punkte betreffend FinfraG zusammen.

Was ist das FinfraG?

Das FinfraG ist ein Schweizer Bundesgesetz zur Regulierung des ausserbörslichen Derivatehandels, welches alle Schweizer Gesellschaften betrifft, die im Handelsre- gister eingetragen sind (Art. 93 Abs.3 FinfraG i.V.m. Art.77 Abs.1 FinfraV). Dazu zählen u.a. auch Einzelfirmen und Stiftungen.

Das FinfraG ist mit seiner Verordnung (FinfraV) am 1.1.2016 in Kraft getreten. Es dient der einheitlichen Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen und des Handels mit Derivaten. Gemäss Artikel 1 FinfraG regelt dieses Gesetz die «Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltenspflichten der Fi- nanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel.»

Welche Anforderungen hat das FinFraG an Schweizer Gesellschaften, die im Han- delsregister eingetragen sind?

Das FinfraG unterscheidet drei verschiedene Gegenparteien:

  • Finanzielle Gegenpartei (FC), z.B. Banken
  • Grosse Nichtfinanzielle Gegenpartei (NFC+), z.B. grosse Wertpapier- händler (sie überschreiten die unter 3. aufgeführten Schwellenwerte)
  • Kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei (NFC-), z.B. Rohstoffhändler ohne grossen Wertpapierhandel. Um als NFC- zu gelten, dürfen die folgenden Schwellenwerte nicht überschritten werden:

    • Kredit- und Aktienderivate: CHF 1.1 Milliarden
    • Zins-, Devisen-, Rohwaren- und sonstige Derivate: CHF 3.3 Mil- liarden
    • Absicherungsgeschäfte werden bei den Schwellenwerten nicht berücksichtigt
    • Wertpapiere, Fondsanlagen, strukturierte Produkte u.ä. gehören ebenfalls nicht dazu
  • Für NFC's gelten folgende Anforderungen:

    • Überwachung der oben erwähnten Schwellenwerte
    • Meldung an ein Transaktionsregister (Transaktionsmeldepflicht)
    • Risikominderung
    • Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme, die von der FINMA zugelassen sind.
    • Dokumentationspflicht (Liste mit allen Transaktionen)
  • Die Meldepflicht hängt davon ab, welcher Gegenpartei man unterstellt ist. FC sind ab dem 1.10.2017, NFC+ ab dem 1.1.2018 und NFC- ab dem 1.4.2018 meldepflichtig.
  • Die Meldepflicht beim Derivatehandel über Schweizer Banken liegt bei den Schweizer Banken selbst, und bei ausländische Banken bei den Kunden (also den Schweizer Gesellschaften).
  • Bei der Risikominderung müssen alle Gegenparteien die Vertragsdetails in- nerhalb einer vorgegebenen Frist bestätigen, über Prozesse und Abläufe einig werden, Portfolios über 500 offene Transaktionen mindestens alle zwei Jahre analysieren und komprimieren und die Transaktionen dem Transaktionsregister melden.

    Zudem müssen die grossen FC's und grossen NFC's alle offenen Positionen täg- lich bewerten und berechnen und die Transaktionen über eine zugelassene zent- rale Gegenpartei (z.B. Börse) abwickeln.

Was bedeutet das für Sie als Schweizer Unternehmen, welches im Handelsregister eingetragen ist?

Sie müssen prüfen, ob Sie als Schweizer Unternehmen (= Schweizer Gesellschaft) mit Derivaten handeln.

  • Sie müssen eine Klassifizierung der Gegenpartei vornehmen, um sicherzustellen, dass sie alle Anforderungen erfüllen.
  • Schweizer Gesellschaften, die mit Derivaten handeln,

    • müssen prüfen, ob sie die Derivate über eine Schweizer Bank oder über eine ausländische Bank handeln. Wenn sie über eine ausländische Bank handeln, besteht die Meldepflicht durch die Schweizer Gesellschaft (also Ihr Schweizer Unternehmen), wie oben bereits erwähnt.
    • müssen diese anhand eines Transaktionsregisters dokumentieren und ab 1.1.2019 der FINMA melden.
    • Bei grossen Termingeschäften muss das Unternehmen den Prozess pro- tokollieren und überwachen (Internes Kontroll System).
  • Schweizer Gesellschaften, die nicht mit Derivaten handeln, können dies im Ver- waltungsratsprotokoll schriftlich festhalten und sind dann von der Pflicht befreit, die Abläufe, mit denen sie die Umsetzung der Pflichten sicherstellen, schriftlich zu regeln (Art. 113 Abs.2 FinfraV). Im Verwaltungsratsprotokoll muss festgehal- ten sein, dass die Gesellschaft im Jahr 20xx auf den Einsatz von Derivaten ver- zichtet. Für 2017 muss die Gesellschaft noch ein separates Verwaltungsratspro- tokoll erstellen, da die Verwaltungsratssitzungen 2016 und 2017 schon abgehal- ten wurden. Ab 2018 kann der
  • Die Revisionsstelle prüft die Einhaltung des FinfraG, also auch, ob ein Verwal- tungsratsbeschluss zum Verzicht auf Derivate vorliegt.

Falls sie Hilfe bei der Identifizierung oder der Erstellung des Protokolls benötigen, n jederzeit zur Verfügung.

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