Den Willen des Erblassers umzusetzen, tönt einfach, ist in der Praxis aber komplizierter. Für die Erben kann das Engagement eines Willensvollstreckers sinnvoll sein, doch müssen sich beide Seiten über die Bedeutung der Aufgabe im Klaren sein.

Einem Willensvollstrecker kommt die Aufgabe zu, den Nachlass zu erfassen und zu verwalten. Der Willensvollstrecker reicht die Steuererklärung per Todestag ein, bezahlt ausstehende Steuern und Schulden und bereitet die Teilung des Nachlasses vor. Er allein kann bis zur Teilung über den Nachlass verfügen. Sind mehrere Erben vorhanden, so handelt es sich bei der Erbengemeinschaft jeweils um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Erben sämtliche Entscheidungen gemeinsam fällen und grundsätzlich auch nur gemeinsam handeln können. Eine Erbengemeinschaft kann deshalb rasch handlungsunfähig werden, etwa wenn sich ein Erbe querstellt oder schlecht erreichbar ist.

Gefahr des Interessenkonflikts

Diese Handlungsunfähigkeit kann durch die Einsetzung eines Willensvollstreckers vermieden werden: Der Willensvollstrecker handelt anstelle der Erben. So lässt sich auch bei zerstrittenen Erbengemeinschaften sicherstellen,dass die erforderlichenVerwaltungshandlungen vorgenommen werden können. Ein Willensvollstrecker kann aber auch eingesetzt werden, weil die Erben nicht geschäftserfahren sind oder schlicht keine Zeit oder Lust haben, sich mit der Abwicklung desNachlasses zu beschäftigen. Übernimmt ein Willensvollstrecker die Verantwortung für die Nachlassabwicklung, kann dies unter Umständen sehr vorteilhaft sein. Bei den Erben kann so allerdings auch ein Gefühl der Bevormundung entstehen. Denn die Erben werden von derVerwaltung des Nachlasses gänzlich ausgeschlossen, auch wenn sie gerne selber tätig würden. Dort, wo es dieVerhältnisse zulassen,empfiehlt es sich, die Nachlassplanung mit den künftigen Erben zu besprechen und gegebenenfalls auch die Einsetzung eines Willensvollstreckers zu thematisieren

Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen mitWohnsitz beziehungsweise Sitz im In- oder Ausland als Willensvollstrecker eingesetzt werden. Eine juristische Ausbildung ist nicht erforderlich. Zudem können grundsätzlich auch Erben als Willensvollstrecker eingesetzt werden.

Trotz dem oder gerade wegen des grossen Ermessens, welches dem Erblasser bei der Wahl des Willensvollstreckers zusteht, empfiehlt es sich, gut zu überlegen, wer infrage kommt. Insbesondere bei Konstellationen, in denen mit Streitigkeiten unter den Erben zu rechnen ist, ist es ratsam, keinen Erben als Willensvollstrecker einzusetzen. Andernfalls kann dieser rasch mit dem Vorwurf eines Interessenkonflikts konfrontiert werden. Tatsächlich ist es selbst für einen in guten Treuen als Willensvollstrecker amtenden Erben nicht immer einfach, sauber zwischen der berechtigtenVertretung eigener Interessen als (Mit-)Erbe und der neutralen Funktion als Willensvollstrecker zu trennen.

Grosse Verantwortung

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Freunde und Geschäftspartner ohne juristische Ausbildung als Willensvollstrecker eingesetzt werden. Dies kann funktionieren, wenn sich der eingesetzte Willensvollstrecker bewusst ist, was er selber erledigen kann und wo er sich externe Hilfe holen muss. Gerade bei komplizierten Verhältnissen ist es aber sehr schwierig, den steuerlichen und rechtlichen Pflichten nachzukommen,ohne selber über das entsprechende juristische Know-how zu verfügen oder rechtzeitig juristischen Rat einzuholen. In solchen Fällen bürdet derTestierende dem Eingesetzten nicht nur eine sehr grosseVerantwortung auf,sondern auch ein persönliches Haftungsrisiko. Letzteressollte gut bedacht werden,wenn man vor der Wahl steht, ein Mandat als Willensvollstrecker für einen verstorbenen Freund oder auch ein verstorbenes Familienmitglied anzunehmen.

Falls der Willensvollstrecker seine Pflichten verletzt, können die Erben an die zuständige Aufsichtsbehörde gelangen. Diese kann denWillensvollstrecker ermahnen, ihm Weisungen erteilen und ihn, als Ultima Ratio, auch absetzen.Die Hürden für eine Absetzung sind allerdings hoch:Nur bei gravierenden Regelverstössen hat ein Begehren um Absetzung eines unliebsamen oder unfähigen Willensvollstreckers Aussicht auf Erfolg.Gegenüber demWillensvollstrecker steht den Erben ein Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in dieAkten zu.Dieses sollen und dürfen sie durchaus geltend machen, wenn sie vomWillensvollstrecker längere Zeit nichts hören.

Das Honorar des Willensvollstreckers ist grundsätzlich vom Aufwand abhängig. Die Gesamthöhe des Honorars hängt deshalb sehr stark von der konkreten Situation und der Komplexität des jeweiligen Nachlasses ab. Ganz grundsätzlich gilt aber, dass erbrechtliche Streitigkeiten rasch ein Vielfaches dessen kosten, was für eine gute Nachlassplanung und einen Willensvollstrecker hätte ausgegeben werden müssen. Insofern kann sich die Einsetzung eines Willensvollstreckers in schwierigen Situationen durchaus lohnen, insbesondere weil er als «Prellbock» zwischen den Erben dienen und durch ein umsichtiges und kluges Vorgehen unter Umständen eine Eskalation verhindern kann.

Erben haben das letzte Wort

Oft haben die Erben den Eindruck, die Abwicklung des Nachlasses müsse schneller gehen. Die Dauer der Nachlassabwicklung hängt indes stark von der Komplexität des Nachlasses sowie insbesondere davon ab, ob sich die Erben untereinander einig sind oder erbrechtliche Klagen einreichen. In aller Regel wird derWillensvollstrecker mit der definitivenVerteilung des Nachlasses zuwarten, bis sämtliche Steuerangelegenheiten erledigt sind. Dies dauert im Kanton Zürich auch bei relativ einfachen Verhältnissen oft länger als ein Jahr.

Dem Willensvollstrecker steht kein Recht zur Teilung des Nachlasses zu: Die Teilung kann ohne die Mitwirkung des Willensvollstreckers einvernehmlich durch sämtliche Erben oder durch Gerichtsurteil erfolgen. Die Erben benötigen den Willensvollstrecker jedoch für die Abwicklung der Teilung beziehungsweise die Übertragung der einzelnen Vermögenswerte.

Mit Testament und Erbvertrag stellt das Gesetz starke Instrumente zur Gestaltung des eigenen Nachlasses zurVerfügung. Aufgrund des Pflichtteilsrechts, des Rechts der Erben, den Nachlass einvernehmlich zu teilen,sowie der gesetzlichen Pflichten desWillensvollstreckers sind aber sowohl der Durchsetzung des erblasserischen Willens als auch der Macht des Willensvollstreckers durchaus Grenzen gesetzt.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.