Ein neues Urteil des Bundesgerichtes bindet den Richter in der Erbteilung zurück: Fehlen Teilungsvorschriften und einigen sich die Erben nicht, ist die Erbteilung durch Losziehung durchzuführen. Das Zufallsprinzip entspricht im Regelfall allerdings nicht den Wünschen des Erblassers. Im folgenden Beitrag sollen mögliche Lösungen aufgezeigt werden.

Nach dem Tod des Erblassers bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Die Erben haben am Nachlass Gesamteigentum. Die Überführung eines Vermögenswertes ins Alleineigentum eines Erben erfolgt im Rahmen der Erbteilung. Doch: Wer erhält den Bauernschrank aus der Familie? Wer übernimmt das Einfamilienhaus, in dem alle aufgewachsen sind? Wer entscheidet über die Erbteilung?

Die Teilung ist Sache der Erben. Es gilt der Grundsatz der freien, privaten Erbteilung. In der Erbengemeinschaft herrscht das Einstimmigkeitsprinzip: Wenn sich die Erben einig sind, können sie sich sogar über die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen.

Einfach ist es auch, wenn der Erblasser die Frage der Teilung und Zuweisung bedacht und in sein Testament Teilungsvorschriften aufgenommen hat.

Fehlt es an der Einstimmigkeit der Erben oder an Teilungsvorschriften des Erblassers, wird es schwieriger. Die Sache geht ans Gericht. Das Gesetz sieht für diesen Fall nur wenige – unpraktikable – Bestimmungen vor. Das gesetzliche Teilungsverfahren ist am Schluss eine Lotterie.

Gesetzliche Teilungsregeln

Grundsätzlich haben alle Erben den gleichen Anspruch auf alle Nachlasswerte. Allerdings hat der überlebende Ehegatte etwa Anspruch auf die Zuweisung der ehelichen Wohnung (Art. 612a Abs. 1 ZGB).

Sachen, welche durch eine Teilung erheblich an Wert verlieren würden oder welche ihrer Natur nach zusammengehören, sind einem Erben ungeteilt zuzuweisen (Art. 612 Abs. 1 ZGB und Art. 613 Abs. 1 ZGB). Einer solchen Zuweisung sind allerdings Grenzen gesetzt, da ein Erbe nicht mehr als seine Erbquote erhält.

Können sich die Erben über die Teilung oder Zuweisung nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB).

Teilungsverfahren

Das Gesetz sieht folgende Schritte für das Teilungsverfahren vor: Zunächst hat das Gericht Lose zu bilden («wertgleiche Häuflein»). Dabei muss die Losgrösse der kleinsten Erbquote entsprechen. In einem Nachlass mit drei Nachkommen, welche zugunsten des überlebenden Ehegatten auf den Pflichtteil gesetzt sind, erfordert dies beispielsweise die Bildung von acht Losen, da die kleinste Erbquote einen Achtel beträgt. Jeder Nachkomme erhält eines davon, der überlebende Ehegatte die restlichen fünf. In der Folge einigen sich die Erben oder die Lose werden durch Losziehung zugewiesen.

Soweit so gut. Nur die wenigsten Nachlässe lassen aber eine Bildung von gleichmässigen Losen so ohne weiteres zu. Häufig dürften Vermögenswerte unteilbar gebunden sein, z.B. in Liegenschaften. Nicht teilbare Objekte sind nach Möglichkeit in einem Los unterzubringen. Sich ergebende Wertunterschiede sind in Geld auszugleichen. Diese Ausgleichszahlung darf gemäss Praxis jedoch höchstens 10% der Erbquote des Erben betragen.

Besteht unter den Erben keine Einigkeit über die Ausgleichszahlung, wird es schwierig. Ein Erbe kann nicht gegen seinen Willen dazu verpflichtet werden, eigene Mittel aus seinem Vermögen aufzuwenden, um ein seine Erbquote übersteigendes Los zu erwerben.

Macht der Wert des Einfamilienhauses in unserem Beispiel die Hälfte des Nachlasses aus, hätte es also in der Erbquote der Ehefrau von fünf Achteln Platz. Hingegen überschreitet das Einfamilienhaus die Erbquote der Nachkommen und die maximal zulässige Ausgleichszahlung.

Weiter haben Erben – etwa emotional bedingt – das Bedürfnis nach einer verbindlichen Zuteilung von Vermögenswerten auch für Objekte, welche problemlos in einem Los Platz haben, im Beispiel der Bauernschrank.

Neues Bundesgerichtsurteil

In einem neuen Urteil hat das Bundesgericht nun seine langjährige Praxis auf den Kopf gestellt und entschieden, dass das Teilungsgericht keine Kompetenz zur Zuteilung der Lose an einzelne Erben hat. Vielmehr muss der Richter – falls sich die Erben nicht einig sind – Lose durch Losziehung zuweisen. Der Ausgang der Erbteilung wird also dem Zufall überlassen.

Es können nicht mehr einfach losüberschreitende Vermögenswerte demjenigen Erben zugewiesen werden, der die Ausgleichszahlung zu leisten bereit ist. Vielmehr kann jeder Erbe in diesem Fall verlangen, dass das Objekt auf dem Weg der Versteigerung (öffentlich oder unter den Erben) versilbert wird. Gerade bei Nachlässen mit gleich grossen Erbquoten (z.B. der Nachkommen) wird die Teilung von losüberschreitenden Objekten damit erheblich erschwert.

Das Bundesgericht will mit dem Zufallsprinzip die Chancengleichheit der Erben in der Teilung garantieren. Die Möglichkeit von Ausgleichszahlungen wird damit eingeschränkt. Der Richter kann zwar mit einem Los eine Ausgleichszahlung verknüpfen. Zum Schutz des Erben, welcher dieses Los zieht, ist die Ausgleichszahlung aber auf einen Bruchteil der Erbquote beschränkt.

Macht also das Einfamilienhaus die Hälfte des Nachlasses aus und haben drei Nachkommen mit einer Erbquote von je einem Drittel zu teilen, kann kein Los mit der Liegenschaft gebildet werden – selbst wenn zwei der drei Nachkommen zur Zahlung einer Ausgleichszahlung bereit wären, um die Liegenschaft übernehmen zu können. Es bleibt nur die Versilberung.

Lösungsansätze und Empfehlung

Teilungsvorschriften des Erblassers werden immer wichtiger: Der Erblasser sollte selber bestimmen, an wen der Bauernschrank geht und wer das Einfamilienhaus übernehmen soll. Gerade in Verhältnissen mit ähnlichen Erbquoten besteht sonst das Risiko, dass grössere Vermögenswerte versilbert werden müssen. Fehlt es an klaren Vorgaben, entzündet sich an der Teilung oft ein Erbstreit, der nicht nur viel Zeit und Nerven, sondern auch viel Geld kosten kann. Der Erblasser ist deshalb gut beraten, seinen Erben diesen Streit zu ersparen.

Neben der Zuteilung von bestimmten Vermögenswerten an einen Erben kann der Erblasser auch Vorschriften zum Teilungsverfahren selber sowie zum Anrechnungswert eines Vermögenswertes bestimmen. So kann er sicherstellen, dass ihm wichtige Gegenstände am richtigen Ort landen und grössere Vermögenswerte nicht verkauft werden müssen.

Das eigene Testament ist damit nur schon vor dem Hintergrund des neuen Urteils des Bundesgerichtes zu überprüfen.

Originally published December 2017

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.