Verträge, welche während guter Zeiten aufgesetzt werden, können bei der Auflösung der Beziehung unerwünschte Folgen verhindern. Insbesondere sollte – mangels eines gesetzlichen Erb- und Vorsorgeanspruchs des Partners – der wirtschaftlich schwächere Partner im Falle des Todes oder in Zusammenhang mit ungerechtfertigten Drittansprüchen vertraglich geschützt werden.

Unter Konkubinats- oder Partnerschaftsvertrag wird ein Vertrag verstanden, mit welchem das Zusammenleben eines nicht verheirateten beziehungsweise nicht eingetragenen, heterosexuellen respektive homosexuellen Paares geregelt wird. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich nicht spezifisch geregelten Vertragstypus.

Oftmals haben Paare grosse Hemmungen, schriftliche Abmachungen zu treffen, welche das Zusammenleben und die Folgen einer etwaigen Trennung regeln. Doch wer es unterlässt, einen diesbezüglichen Vertrag aufzusetzen, versäumt es, für den wirtschaftlich schwächeren Partner, zum Beispiel im Falle des Todes oder in Zusammenhang ungerechtfertigten Drittansprüchen (z.B. aufgrund unklarer Eigentumsverhältnisse), ausreichende Vorsorge zu treffen. In Konstellationen, in denen ein Partner ausschliesslich für den Haushalt und gegebenenfalls für die Betreuung der (gemeinsamen) Kinder sorgt, ist eine vertragliche Regelung nahezulegen, ansonsten der nichterwerbstätige Partner Gefahr läuft, nach der Trennung ohne Einkommen, ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und mit einer dürftigen Altersvorsorge dazustehen.

Auch der gemeinsame Bau oder Kauf von Wohneigentum sollte sorgfältig durch einen Vertrag geregelt werden. Denn der gemeinsame Erwerb eines Eigenheims birgt diverse Risiken in sich und es stellen sich dadurch teils komplexe rechtliche, finanzielle und steuerliche Fragen. Zu bedenken ist zum Beispiel, ob für den Kauf der Immobilie – trotz eventueller steuerlicher Nachteile – eine Gesellschaft gegründet werden soll. Dann gilt es zu prüfen, wie die Rechte und Pflichten der Partner ausgestaltet werden sollen, wie die finanzielle Beteiligung eines Partners gesichert werden kann, welcher nicht am Eigentum beteiligt ist und was geschehen soll, wenn die Beziehung durch Trennung oder Tod aufgelöst wird und wie mit einer möglichen Invalidität oder Zahlungsunfähigkeit eines Partners umgegangen werden soll.

Die Beteiligungsrechte am Eigentum der Parteien und eine Teilung der Güter inklusive einer Ausgleichsentschädigung im Falle der Beendigung der Beziehung sollten genau festgelegt werden. Sonst wird nach den Regeln der einfachen Gesellschaft der Gewinn oder Verlust hälftig geteilt. Bei Darlehen an den Partner ist die Rückzahlung zu regeln und bezahlte Raten sollten quittiert werden. Verträge, die gemeinsam unterschrieben wurden, wie z.B. Mietvertrag, Autoleasing, etc., können nur gemeinsam gekündigt werden. Deshalb ist es ratsam, keine (langfristigen) Miet-, Leasing-, Kreditkartenverträge und dergleichen abzuschliessen. Insbesondere bei Mietverträgen ist es empfehlenswert, dass nur ein Partner den Vertrag unterzeichnet und der andere lediglich Untermieter ist. Auch wenn der Hauptmieter dadurch mit mehr Rechten versehen ist, hält sich der finanzielle Schaden im Falle der Trennung in Grenzen.

Es ist davon abzuraten, die gemeinsamen Ersparnisse auf einem Konto, das nur auf den Namen eines Partners lautet, anzulegen, weil derjenige, der nicht Kontoinhaber ist, dadurch riskiert, dass er im Falle einer Trennung um sein Geld kommt.

Bei einem Todesfall ist der überlebende Partner gesetzlich nicht erbberechtigt. Er verfügt zudem auch nicht über einen gesetzlichen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente gegenüber den Pensionskassen mit Ausnahme von spezifischen Fällen in Bezug auf die Berufliche Vorsorge. Deshalb ist es ratsam, ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen, worin festgehalten wird, dass der überlebende Partner unter Berücksichtigung möglicher gesetzlicher Pflichtteile begünstigt werden soll. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit einer diesbezüglichen Erbschaft in manchen Kantonen sehr hohe Erbschaftssteuern anfallen. In Anbetracht des Dargelegten heisst es: «Besser Vorsehen, als das Nachsehen zu haben.

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