Die kürzlich ergangene Entscheidung des EuGH zur Karfreitagsregelung im Arbeitsruhegesetz (ARG) hat zu heftigen Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt. Zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustands wurde in der Parlamentssitzung vom 27.2.2019 der persönliche Feiertag" für alle beschlossen.

Die bisherige Regelung in § 7 Abs 3 ARG sah vor, dass für Angehörige der evangelischen Kirchen A.B. und H.B., der altkatholischen Kirche und der evangelischmethodistischen Kirche der Karfreitag ein Feiertag ist. Hat ein Angehöriger dieser Kirchen am Karfreitag gearbeitet, bestand zusätzlich zum Feiertagsentgelt auch ein Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt. Für Arbeitnehmer anderer Konfessionen (und konfessionslose Arbeitnehmer) war der Karfreitag hingegen kein Feiertag, sondern ein normaler Arbeitstag.

Ein Arbeitnehmer, der keiner der genannten Kirchen angehört, fühlte sich durch diese Regelung unter Verweis auf die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (RL 2000/78/EG) diskriminiert und begehrte für seine Arbeitsleistung am Karfreitag die Bezahlung des Feiertagsarbeitsentgelts. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht sprach das begehrte Feiertagsarbeitsentgelt hingegen zu. Der OGH hatte Zweifel, ob die Sonderstellung der Angehörigen bestimmter Konfessionen diskriminierend sein könnte, und legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

In der Entscheidung vom 22.1.2019 (C-193/17) stellte der EuGH zunächst fest, dass der bisherige § 7 Abs 3 ARG eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion begründe. Eine Rechtfertigung dieser Diskriminierung verneinte der EuGH, da die in Frage stehende Regelung des ARG nicht zum Schutz der Religionsfreiheit notwendig sei. Mit der Regelung werde nämlich den Arbeitnehmern, die einer der betreffenden Kirchen angehören, am Karfreitag eine Ruhezeit von 24 Stunden gewährt, während sich Arbeitnehmer anderer Religionen, deren hohe Feiertage nicht mit den Feiertagen des ARG zusammenfallen, grundsätzlich nur mit Zustimmung ihres Arbeitgebers im Rahmen der Fürsorgepflicht von ihrer Arbeit entfernen dürfen, um die zu diesen Feiertagen gehörenden religiösen Riten befolgen zu können. Die fraglichen Maßnahmen des ARG würden somit über das hinausgehen, was zum Ausgleich einer mutmaßlichen Benachteiligung notwendig ist, und begründen eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern mit vergleichbaren religiösen Pflichten.

Bezüglich der Folgen dieser Unionsrechtswidrigkeit führt der EuGH aus, dass Arbeitgeber – solange der Gesetzgeber keine Konformität hergestellt hat – den Arbeitnehmern, die keiner der genannten Kirchen angehören, das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zugestehen müssen, sofern sie ihm vor diesem Tag ihren Wunsch mitgeteilt haben, am Karfreitag nicht zu arbeiten. Solche Arbeitnehmer hätten somit auch Anspruch auf Zahlung des Feiertagsarbeitsentgelts, wenn der Arbeitgeber dem Ansuchen, am Karfreitag nicht zu arbeiten, nicht nachgekommen ist.

Die Reaktion des Gesetzgebers:

gänzliche Streichung des Karfreitags Als Reaktion auf das Urteil des EuGH wurden zunächst mehrere Varianten diskutiert, wie eine diskriminierungsfreie Regelung hergestellt werden könnte. Die Vorschläge reichten von einem halben" Feiertag bis hin zur Einführung eines Feiertages am Karfreitag für alle.

Mit der nunmehr beschlossenen – nicht minder umstrittenen – Neuregelung wird die bisher geltende Karfreitagsregelung gänzlich gestrichen. Der Karfreitag ist somit ausnahmslos kein Feiertag mehr. Stattdessen können nach dem neu eingeführten § 7a ARG künftig alle Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihnen zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen (persönlicher Feiertag"), wobei der Zeitpunkt des Urlaubsantritts für diesen Urlaubstag spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben ist. Für 2019 gilt die Sonderregelung, dass Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Regelung ihren persönlichen Feiertag ohne Einhaltung dieser Frist wählen können, jedoch ist der Zeitpunkt des Urlaubsantritts spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

Der persönliche Feiertag" kann an einem beliebigen Tag genommen werden; ein religiöser Hintergrund ist also nicht erforderlich. Einen zusätzlichen Urlaubstag gibt es jedoch nicht, vielmehr muss auf das bestehende Urlaubskontingent zurückgegriffen werden.

Auf Ersuchen des Arbeitgebers steht es Arbeitnehmern frei, den persönlichen Feiertag nicht anzutreten und stattdessen zu arbeiten. In diesem Fall haben Arbeitnehmer nicht nur weiterhin Anspruch auf diesen (nicht konsumierten) Urlaubstag, sondern – neben dem Arbeitsentgelt – auch Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsentgelt. Eine nochmalige einseitige Festsetzung des Urlaubsantritts ist in diesem Urlaubsjahr dann aber nicht mehr möglich.

Eingriff in den Generalkollektivvertrag

Für heftige Diskussionen hat der Eingriff des Gesetzgebers in den seit 1952 geltenden Generalkollektivvertrag (und in eine Reihe weiterer Kollektivverträge) gesorgt: § 33a Abs 28 ARG normiert nunmehr ausdrücklich, dass Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die Sonderregelungen für den Karfreitag nur für Arbeitnehmer vorsehen, die den evangelischen Kirchen A.B. und H.B., der altkatholischen Kirche oder evangelisch-methodistischen Kirche angehören, unwirksam und künftig unzulässig sind. Inwiefern dieser Eingriff vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Bildung von Gewerkschaften zulässig ist und der Rechtsprechung des EuGH und EGMR standhalten wird, wird sich zeigen.

Offene Fragen

Die – seltsamerweise im ARG angesiedelte – Regelung über den einseitigen Urlaubsantritt lässt einige Fragen offen. Anders als im Urlaubsgesetz vorgesehen, haben Arbeitgeber bezüglich des Zeitpunkts des persönlichen Feiertags kaum Mitwirkungsmöglichkeiten. Es ist daher unklar, wie sich Arbeitgeber gegen eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des einseitigen" Urlaubsantrittsrechts wehren können, etwa wenn (im Extremfall) alle oder doch zumindest so viele Arbeitnehmer ihren persönlichen Feiertag an einem Tag antreten, sodass der Betrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Fraglich ist auch, ob Arbeitnehmer durch den einseitigen Urlaubsantritt in bereits bestehende Schicht- und Dienstpläne eingreifen können bzw. wie Arbeitgeber die ausfallenden Schichten auffüllen sollen. Schließlich lässt die neue Regelung die Sonderregelung betreffend Jom Kippur im Generalkollektivvertrag unberührt, sodass es nur eine Frage der Zeit ist, bis auch dieser Sachverhalt – der ident mit jenem des Karfreitags ist – vor dem EuGH landen wird.

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