Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat erst kürzlich mit einer vielbeachteten Entscheidung zum Formerfordernis fremdhändiger Testamente für Wirbel gesorgt. Als fremdhändige Testamente bezeichnet man solche Testamente, deren Text vom Erblasser nicht (wie beim eigenhändigen Testament) eigenhändig geschrieben wurde. Fremdhändige Testamente bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Erblassers und dreier Zeugen.

Im konkreten Fall unterfertigte die Erblasserin kurz vor ihrem Tod während eines Krankenhausaufenthalts ein fremdhändiges Testament, das von einer Rechtsanwaltskanzlei vorbereitet worden war und aus zwei losen Blättern bestand. Der Text der letztwilligen Verfügung befand sich auf der Vorder-und Rückseite des ersten Blattes, auf dem die Erblasserin unterschrieb; auf dem zweiten Blatt befanden sich lediglich die Unterschriften der drei Testamentszeugen. Beide Blätter wurden anschließend mit einer Büroklammer verbunden.

Wie der OGH nun in der Entscheidung 2 Ob 192/17z klarstellte, sind die Formerfordernisse eines fremdhändigen Testaments damit nicht gewahrt. Laut Gesetz müssen die Zeugen nämlich auf der Urkunde"

selbst unterschreiben. Bei mehreren losen Blätter muss dafür ein inhaltlicher Zusammenhang gegeben sein. Ein fremdhändiges Testament ist daher ungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt mit dem Text der letztwilligen Verfügung unterschrieben haben, sondern auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt.

Zur Vermeidung einer etwaigen Ungültigkeit sollten bestehende Testamente daher auf die Einhaltung der Formvorschriften überprüft werden.

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