Der Entwurf eines Standortentwicklungsgesetz (StEntG) ist der Versuch, Großvorhaben spätestens nach einem Jahr genehmigt zu wissen und dadurch den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken. Das Gesetz soll mit 1.1.2019 in Kraft treten, ist aber aus mehrerer Hinsicht rechtlich fragwürdig. Träte es in Kraft, käme auf Projektentwickler möglicherweise mehr Rechtsunsicherheit zu. Der Entwurf soll – auf Grund massiver Kritik – überarbeitet werden.

Der Entwurf

Verfahrensdauer von bis zu einem Jahrzehnt für die dritte Piste des Flughafens Wien oder den Bau des Lobau-Tunnels, sorgen immer wieder für Diskussionen ob der Angemessenheit dieser langwierigen Verfahren.

Vorhaben, für die ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist, die aber "im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich" sind, sollen daher gemäß StEntG zukünftig nach nur einem Jahr jedenfalls als genehmigt gelten, auch wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung anhängig ist.

Der Entwurf sieht ferner vor, dass nach Abschluss der öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß dem UVP-G, das Ermittlungsverfahren geschlossen ist und keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können (sogenanntes Neuerungsverbot). Der Bescheid soll nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens binnen acht Wochen ausgestellt werden.

Den Antrag, ob ein Vorhaben "im besonderen öffentlichen Interesse" ist, kann der zuständige Landeshauptmann oder ein Mitglied der Bundesregierung bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einbringen. Die Entscheidung liegt schlussendlich und nach entsprechender Empfehlung des "Standortentwicklungsbeirats", der dafür neu eingerichtet werden müsste, bei der Bundesregierung.

Rechtsunsicherheit

Mit der derzeitig geplanten Regelung hätte es ein Projektwerber in der Hand, ein UVP-Verfahren zu verzögern und so eine Genehmigung auf Grund Ablauf eines Jahres zu erlangen. Andererseits könnten Behörden Projekte auch vorzeitig nicht genehmigen, um sich nicht vorwerfen lassen zu müssen, sie würden durch lange Verfahrensdauer Projekte "automatisch" genehmigen. Ob dies tatsächlich zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt, ist fragwürdig. Ferner muss noch ein weiteres Verfahren angestrengt werden, ob das Vorhaben überhaupt "im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich" steht.

Aber auch europarechtlich stellen sich Fragen: Das StEntG würde hier klar Bestimmungen der UVP-RL sowie der Aarhus-Konvention widersprechen. Im Grunde könnten Großvorhaben auch ohne Prüfung ihrer Auswirkungen umgesetzt werden, Parteienrechte würden durch das StEntG beschnitten werden.

Verfahrensparteien könnten diese verfassungs- und unionswidrigen Bedenken in der Instanz geltend machen – im schlimmsten Fall würde das für Projektwerber eine weitaus längere Verfahrensdauer bedeuten, insbesondere dann, wenn es nach einer höchstgerichtlichen Entscheidung heißt: Zurück an den Start.

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