In einer kürzlich veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung kommt die Datenschutzbehörde zusammengefasst zum Ergebnis, dass eine Betreiberin von Dating-Portalen keine ausreichenden, Art 32 DSGVO entsprechenden Datensicherheitsmaßnahmen gesetzt hat. Aus diesem Grund habe die Betreiberin der Dating-Portale die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (insbesondere seine E-Mail- Adresse) unrechtmäßig verarbeitet und ihn in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG verletzt.

Eine Art 32 DSGVO entsprechende Datensicherheitsmaßnahme wäre nach Ansicht der Datenschutzbehörde zumindest die Verwendung des sogenannten Double-Opt-In-Verfahrens". Bei diesem gibt der Nutzer die Zustimmung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zwei Mal, einmal durch die Anmeldung zum Newsletter und das zweite Mal durch Anklicken eines Aktivierungslinks, der dem Nutzer auf die von ihm angegebene E-Mail-Adresse gesendet wird. Im vorliegenden Fall konnten User zumindest Teile des Portals auch ohne Anklicken des Links nutzen. So war es möglich, dass eine fremde Person die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers zur Anmeldung nutzte und der Beschwerdeführer Spam-Nachrichten erhielt, ohne sich jemals selbst auf der Plattform angemeldet zu haben.

In ihrem eigenen Newsletter (1/2020) bekräftigt die Datenschutzbehörde nun, dass ein Unternehmen erst dann eine DSGVO-konforme Zustimmung zur Verwendung der personenbezogenen Daten des Users erlangt, wenn der User seine Anmeldung – etwa durch Anklicken eines Aktivierungslinks im Bestätigungs-E-Mail – nochmals bestätigt. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass eine Anmeldung ohne Double-Opt-In oder andere, vergleichbare Datensicherheitsmaßnahmen nicht DSGVO-konform wäre. Ob das nun für sämtliche Anmeldungen zu Nutzerportalen und Newslettern gilt oder nur bei Inhalten, die – wie hier – ein besonderes Risiko bergen (Versendung von Nachrichten mit sexuellem Inhalt an Minderjährige), bleibt jedoch offen.

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