Alle Jahre wieder...- die Steueränderungen für das nächste Jahr Das war zu Ende 2018 nicht anders, wann der ungarische Gesetzgeber vielschichtige Gesetzesänderungen zum Steuern und Abgaben vorgenommen hat; sehen wir also einige der Wichtigen. In unserem zweiten Teil geben wir einen Übersicht über Änderungen, welche die Privatpersonen, bzw. Arbeitnehmer betreffen.

Einkommensteuer

Eine Umgestaltung des Cafeteria-Systems wird die Firmen zur Änderungen in ihren Lohnsystem zwingen, die bisherige Steuerbefreiung oder günstige Besteuerung der meisten bisher üblichen Zuwendungen fällt nämlich weg.

Es bleiben unter begünstigter Versteuerung nämlich nur die folgende Vergütungselemente:

  • die sog. SZÉP-Karte (außerhalb der Lohn- und Gehaltszahlung gewährte Zuwendung: Steuerlast 34,5%). Die SZÉP Abkürzung steht für Széchenyi Erholungsguteschein in Kartenform – wie eine Bankkarte – und kann für verschiedenen Zwecken zur Zahlung eingesetzt werden, wie z.B. Urlaub, warme Mahlzeiten, Gesundheitsleistungen oder Freizeitaktivitäten wie Wellness, Sport und Kultur. Ab 2019 ist es nicht jedoch gewährleistet, eine HUF 100.000,- Zahlung auf die Szép-Karte zu tätigen; dies wird einfach als Lohn angesehen.
  • Privatnutzung von Firmentelefonen
  • in private freiwillige Versicherungskassen einbezahlte Beiträge
  • Mit Dienst- und Geschäftsreisen verbundene Verpflegung oder andere Dienstleistungen (keine Einnahmen)
  • Repräsentation und Repräsentationsgeschenke (einzelne bestimmte Bezüge: Steuerlast 40,71%)
  • Ein Geschenk mit geringem Wert kann anstelle der bisherigen drei Anlässe ab 2019 nur einmal pro Jahr überreicht werden (einzelne bestimmte Bezüge: Steuerlast 40,71%)
  • unter bestimmten Bedingungen kostenlose oder vergünstigte Produkte oder Dienstleistungen, welche steuerpflichtige Einnahmen sind, jedoch zu derer Nutzung gleichzeitig mehrere Personen berechtigt sind.

Steuerfrei können Eintrittskarten für Sportveranstaltungen bzw. für bestimmte Kulturveranstaltungen gewährt werden bis gesamthöhe des monatlichen Mindestlohns

Die nach dem 31. Dezember 2018 durch den Arbeitbeger abgeschlossenen Risikoversicherung ist steuerpflichtig.

Die Summe der Familienvergünstigung (bzw. die Vergünstigung der Steuerbemessungsgrundlage) pro Kind und leistungsberechtigte Monate steigt von 116.670 HUF (ca. 360 EUR) auf 133.330 HUF (ca. 410 EUR).

Beim Wohnungsbaudarlehen sind Zinsvergünstigungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen (wenn das gewährte Darlehen in den letzten vier Jahren vor dem Auszahlungsjahr nicht mehr als 10 Millionen HUF (ca. 30.000 EUR) beträgt; gleichzeitig müssen die Voraussetzungen für einen begründeten Wohnbedarf jedoch nicht erfüllt sein).

Die Gesundheitsabgabe erlischt und wird mit der Sozialbeitragsteuer verschmolzen.

Die frühere Regel zur Berechnung der Lohnobergrenze wird sich ändern. Wer in seinem Arbeitsverhältnis auf Monatsebene das Doppelte der Mindestlohnsumme verdient, muss beispielsweise für Dividenden oder Einkommen aus Kursgewinnen keine Sozialbeitragsteuer Gegenwärtig ist die Summe der Gesundheitsabgabe bei 450.000 HUF

Beitragszahlung von Rentner

Ab 2019 müssen beschäftigte Rentner aus eigener Versicherung in einem Beschäftigungsverhältnis keine Beiträge zahlen und der Arbeitgeber hat auch keine Sozialbeitragsteuer mehr zu zahlen.

Die Rechtsregelung muss für Rentner angewendet werden, die aus Sicht der Sozialversicherung als Rentner aus eigener Versicherung gelten.

Nach Definition ist ein Rentner aus eigener Versicherung praktisch eine Person, die das Rentenalter erreicht hat bzw. eine vorgezogene Altersrente für Frauen erhält. Personen, die nicht als Rentner aus eigener Versicherung gelten.

Nach der neuen Regelung muss im Arbeitsverhältnis stehende pensionierte Arbeitnehmer aus eigener Versicherung 2019 für sein Einkommen keinen Rentenbeitrag in Höhe von 10% und keinen Krankenkassenbeitrag für Naturalleistungen in Höhe von 4% entrichten. Dies bedeutet auch, dass ein Rentner aus eigener Versicherung mit einem Arbeitsvertrag nur zur Entrichtung der Einkommensteuer (15%) verpflichtet ist.

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