Auf einmal ist sie da, die Nachfolgeregelung. Für viele Unternehmer ist es kein leichter Moment, sich vom Lebenswerk zu lösen. Stellt ein Patron aber zeitig die richtigen Weichen, wird aus dem emotionalen Verlust nicht auch noch ein finanzieller.

Die Suche nach einem passenden Nachfolger schieben viele vor sich her, bis um fünf vor zwölf der ungeliebte Vorgang doch beginnt. Trifft man im Lauf dieses sensiblen Prozesses dann auf die ersten Steuerfragen, ist es indes oft schon fünf nach zwölf.Wenn eine Selbständigerwerbende ihren Betrieb verkauft und dabei sämtliche stillen Reserven realisiert, werden diese mit Einkommenssteuer und AHV belastet. Unter bestimmten Bedingungen kann aber eine reduzierte Besteuerung auf stillen Reserven greifen, die sie in den letzten zwei Jahren aufgebaut hat. Ebenso sind BVG-Einkäufe steuerlich abzugsfähig.

Alternativ kann die Unternehmerin den Betrieb steuerneutral in eine Aktiengesellschaft umwandeln und danach die entsprechenden Anteile verkaufen. Diese Umwandlung muss jedoch zwingend fünf Jahre vor dem geplanten Verkauf erfolgen. Oftmals ist ein Betrieb bereits als Aktiengesellschaft eingetragen, nicht zuletzt aus Haftungs- und Finanzierungsüberlegungen.

Nachteilig ist hier, dass zuerst der Gewinn auf Stufe der Gesellschaft besteuert wird und danach auf die Dividende des Unternehmers erneut Steuern fällig werden. Immerhin wird die Dividende zu einem tieferen Satz teilbesteuert – aktuell zu 60 Prozent bei der Bundessteuer und zwischen 40 und 60 Prozent in den Kantonen. So ist die Gesamtsteuerbelastung vergleichbar mit jener der Selbständigen.

Aktien, Dividenden und Lohn

Ist der Unternehmer in seiner Aktiengesellschaft angestellt, bezieht er auch Lohn. Steuerlich ist es für ihn günstiger, sich höhere Dividenden und einen tieferen Lohn auszuzahlen. Die Aktien hält er in seinem Privatvermögen.Hat der Unternehmer eine Nachfolgelösung gefunden und die Aktien verkauft, dann ist für ihn der entsprechende Kapitalgewinn grundsätzlich steuerfrei. Vielleicht möchte ein Nachfolger hingegen nur einen Teil des Betriebs kaufen, beispielsweise Bereich A, nicht aber Bereich B. Ein Betriebsteil kann durch eine steuerneutrale Spaltung abgetrennt werden und nur diese Aktien gehen an den Käufer.Vorsicht ist für den Unternehmer geboten, wenn Aktiven und Passiven des Betriebs direkt aus der Gesellschaft an den Käufer übergehen. Für Letzteren zwar steuerlich attraktiv, für die Gesellschaft und den Unternehmer mit Steuerfolgen.

Kapitalgewinn vs. Einkommen

Die Begriffe indirekte Teilliquidation und Transponierung sollten den Unternehmer alarmieren, denn sie werden als verobjektivierte Steuerumgehung beurteilt. Ein Kapitalgewinn wird damit als Dividenden-Einkommen qualifiziert und entsprechend besteuert. Als indirekte Teilliquidation gilt, wenn der Unternehmer die erwirtschafteten Gewinne über längere Zeit nicht als Dividenden bezieht, sondern als freie Reserven in der Gesellschaft belässt. So strebt er mit Blick auf den Verkauf einen steuerfreien Kapitalgewinn an, der Käufer schüttet sich nach Übernahme die Reserven aus und bezahlt damit (indirekt) den Kaufpreis.

Eine Transponierung liegt vor, falls der Unternehmer seine im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungsrechte in eine von ihm beherrschte, andere juristische Person einbringt und dabei die Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Aktien übersteigt.Als dem Verkauf des Unternehmens vorgelagerte Massnahme kann dies im Gesamtkontext steuerlich sinnvoll sein. Eine Transponierung muss aber korrekt abgewickelt werden, um keine Einkommenssteuerfolgen auszulösen.

Ende 2017 hat das Bundesgericht den Tatbestand der Steuerumgehung auf eine weitere Variante der Unternehmensnachfolge ausgeweitet: Die Sohn- AG kauft 50 Prozent der Vater-AG, wobei die Sohn-AG vom Vater für den Kaufpreis ein Darlehen erhielt. Ende desselben Jahres schenkt der Vater dem Sohn die Hälfte des Darlehens, was nach Ansicht der Bundesrichter als Steuerumgehung qualifiziert. Eine beliebte Lösung in der Praxis ist dem gegenüber die sogenannte Erbenholding. Eine Beteiligung wird demnach nicht ins Privatvermögen der Kinder übertragen, sondern an eine von diesen gehaltene Holding verkauft. Aber Achtung, die obigen Themen bleiben auch hier anwendbar.

Prozess rechtzeitig starten

Jeder Patron darf stolz sein, wenn sein Unternehmen auf dem Markt begehrt ist. So steigt die Chance, dass sich eine für alle Seiten stimmige Nachfolgelösung ergibt. Ohne Zeitdruck lässt sich dies weit besser realisieren. Eine zeitige Planung ist aber gleichfalls aus finanzieller Sicht empfehlenswert. So können Werte erhalten werden – für den Unternehmer und für seinen Nachfolger. Fünf vor zwölf bedeutet für den steuerlichen Teil der Nachfolgeregelung oft eine Zeitspanne von mehreren Jahren. Nicht nur Analysen und Verhandlungen mit den Steuerbehörden brauchen Zeit, auch die entsprechenden Fristen sind einzuhalten. Wer also früh startet, hält den Schlüssel zur Lösung schon in der Hand.

Previously published in NZZ-Verlagsbeilage Steuern sparen

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